RL GRW-TGZ-Erl,NI - GRW-Richtlinie-Technologie- und Gründerzentren-Erlass

GRW-Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Errichtung und des Ausbaus von Technologie- und Gründerzentren (RL GRW-TGZ)

Bibliographie

Titel
GRW-Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Errichtung und des Ausbaus von Technologie- und Gründerzentren (RL GRW-TGZ)
Amtliche Abkürzung
RL GRW-TGZ
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

Erl. d. MW v. 22. 11. 2023 - 30/32870/19 -

Vom 22. November 2023 (Nds. MBl. S. 936)

- VORIS 77000 -

Bezug:

  1. a)

    Erl. v. 11. 1. 2016 (Nds. MBl. S. 79)
    - VORIS 77000 -

  2. b)

    RdErl. d. MB v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909)
    - VORIS 64100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Qualitätskriterien (Scoringmodell)Anlage

Abschnitt 1 RL GRW-TGZ - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
GRW-Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Errichtung und des Ausbaus von Technologie- und Gründerzentren (RL GRW-TGZ)
Amtliche Abkürzung
RL GRW-TGZ
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) Zuwendungen für den Ausbau von Technologie- und Gründerzentren (TGZ), insbesondere zur Unterstützung der Gründung und des Aufbaus junger Unternehmen in den forschungsintensiven Industrien.

Mit der Förderung der Errichtung und des Ausbaus von TGZ wird als Ziel verfolgt, den Gründerinnen und Gründern eine Infrastruktur zu deren Nutzung zur Verfügung zu stellen, welche den Aufbau und das Wachstum von jungen Unternehmen fördert und die entsprechenden Rahmenbedingungen schafft.

Gründungen sind Impulsgeber für Entwicklung und Erneuerung der Wirtschaft, deshalb wird in entsprechende Infrastrukturen, insbesondere im wissensintensiven Bereich, investiert. Die Infrastrukturen sollen zur Erhöhung der Gründungsattraktivität beitragen, das Gelingen von Gründungen begünstigen und dabei helfen, Entwicklungshemmnisse zu überwinden. Dadurch wird der Austausch zwischen Startups und etablierten Unternehmen ermöglicht und wirkt so gegenseitig innovationsfördernd.

Unterstützt werden sollen die Gründung und der Aufbau junger Unternehmen insbesondere in den forschungsintensiven Industrien, um den Wissens- und Technologietransfer aus der Wissenschaft in die Wirtschaft voranzutreiben.

1.2 Soweit diese Richtlinie keine ausdrückliche Festlegung enthält, finden die Regelungen der Nummern 1, 3.1 bis 3.2.1.10 und 3.2.2.4 des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 13. 12. 2022 (BAnz AT 16.01.2023 B1) - im Folgenden: GRW-Koordinierungsrahmen - in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Rechtsgrundlagen sind darüber hinaus die Regelungen

  • des Artikels 91a GG für die Bundesrepublik Deutschland,

  • der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) und

  • der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

GRW-Mittel dürfen gemäß Nummer 1.3 Abs. 1 GRW-Koordinierungsrahmen nur innerhalb der dort ausgewiesenen GRW-Fördergebietskulisse (Anhang 6 zum GRW-Koordinierungsrahmen) eingesetzt werden.

1.4 GRW-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen. Deshalb sind vorrangig Mittel aus anderen in Betracht kommenden Förderprogrammen zu beantragen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 22. November 2023 (Nds. MBl. S. 936)

Abschnitt 2 RL GRW-TGZ - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
GRW-Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Errichtung und des Ausbaus von Technologie- und Gründerzentren (RL GRW-TGZ)
Amtliche Abkürzung
RL GRW-TGZ
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

Gegenstand der Förderung sind die Errichtung und der Ausbau von TGZ unter Beachtung der Vorgaben insbesondere in Nummer 3.2.2.4 GRW-Koordinierungsrahmen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 22. November 2023 (Nds. MBl. S. 936)

Abschnitt 3 RL GRW-TGZ - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
GRW-Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Errichtung und des Ausbaus von Technologie- und Gründerzentren (RL GRW-TGZ)
Amtliche Abkürzung
RL GRW-TGZ
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

3.1 Zuwendungsempfänger sind die Träger der TGZ, vorzugsweise kommunale Gebietskörperschaften. Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke i. S. der §§ 51 bis 68 AO verfolgen und dies vom zuständigen Finanzamt anerkannt ist (z. B. gemeinnützige GmbH, Stiftungen, eingetragene Vereine), können kommunalen Trägern gleichgestellt werden. Träger können auch juristische Personen sein, an denen ein kommunaler Träger die Mehrheit hält. Träger können auch sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht muss im Gesellschaftsvertrag, in der Satzung festgeschrieben oder geregelt sein, dass eventuell anfallende Gewinne aus der geförderten Infrastruktur entsprechend dem Förderzweck reinvestiert werden. Insoweit wird von der Nummer 3.2.1.3 Abs. 1 Satz 3 Fall 1 GRW-Koordinierungsrahmen bezüglich der Zuwendungsempfängereigenschaft von natürlichen Personen abgewichen.

Sofern beim Träger Gewerbebetriebe beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen oder steuerbegünstigten/nicht gewinnorientierten Beteiligten überwiegen. In diesem Fall ist eine Besicherung eventueller Haftungs- oder Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen. Hierbei kommen u. a. folgende Besicherungen in Betracht:

  • Kommunalbürgschaft,

  • Grundschuld an bereitester Stelle oder eine sog. harte Patronatserklärung des privaten Gesellschafters, die im Fall der Verwertung der Sicherheit unmittelbar eine Zahlungspflicht auslöst; gleichgestellt sind Bürgschaften nachweislich solventer Dritter.

Bei der Auswahl der Gewerbebetriebe sind die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften zu wahren.

3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Nummer 1.5 Abs. 5 GRW-Koordinierungsrahmen (vgl. Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a Verordnung [EU] Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65], zuletzt geändert durch Verordnung [EU] 2023/1315 der Kommission vom 23. 6. 2023 [ABl. EU Nr. L 167 S. 1] - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - im Folgenden: AGVO -) keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Nummer 1.5 Abs. 6 GRW-Koordinierungsrahmen (vgl. Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO) von einer Förderung ausgeschlossen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 22. November 2023 (Nds. MBl. S. 936)

Abschnitt 4 RL GRW-TGZ - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
GRW-Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Errichtung und des Ausbaus von Technologie- und Gründerzentren (RL GRW-TGZ)
Amtliche Abkürzung
RL GRW-TGZ
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

4.1 Anträge sind vor Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben zu stellen. Zuwendungen können nur für Vorhaben gewährt werden, mit deren Durchführung noch nicht begonnen wurde. Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns zulassen. Bei der Zulassung eines vorzeitigen Vorhabenbeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-Gk oder ANBest-P für verbindlich erklärt.

Vorhabenbeginn der Arbeiten ist entweder

  1. a)

    der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages,

  2. b)

    der Beginn der Bauarbeiten für das Vorhaben,

  3. c)

    die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder

  4. d)

    eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar macht.

Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Vorhabenbeginn.

Gefördert werden Vorhaben im niedersächsischen Landesgebiet nach Anhang 6 GRW-Koordinierungsrahmen.

4.2 Voraussetzung für die Förderung des Ausbaus von TGZ ist ein nachgewiesener Bedarf für technologieorientierte Existenzgründerinnen und Existenzgründer sowie Jungunternehmen, die anspruchsvolle technologiebasierte Produkte oder Leistungen erstellen und pilothaft anwenden. Die TGZ müssen allen Interessenten diskriminierungsfrei sowie transparent zugänglich sein.

Der Antragsteller hat in einem Konzept die angestrebten Ziele, Angebote und Maßnahmen sowie die Geschäfts- und Gebührenpolitik des TGZ, die Abschätzung der Nachfrage und eine Wirtschaftlichkeitsberechnung darzulegen.

Die Angemessenheit und Notwendigkeit der Ausgaben müssen nachgewiesen werden.

Ein nachgewiesener Bedarf ist anzunehmen, wenn der Antragsteller belegt, dass

  • bei Ausbauvorhaben das TGZ in den zurückliegenden fünf Geschäftsjahren eine durchschnittliche Auslastung von mindestens 70 % vorweisen oder

  • bei Errichtungsvorhaben eine Auslastung innerhalb von fünf Geschäftsjahren nach Betriebsaufnahme von 70 % erwartet werden kann (beispielsweise durch schriftliche Interessenbekundungen potentieller Mieter).

Unternehmen nach Nummer 6.7 Satz 4 dieser Richtlinie werden bei diesen Quoten nicht einbezogen.

4.3 Betreiber und Nutzer sowie Träger und Nutzer dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verflochten sein.

4.4 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips nachgewiesen wird. Der Zuwendungsempfänger muss sich an der Finanzierung des Vorhabens in angemessenem Umfang beteiligen. Die eingeplanten Eigen- oder Fremdmittel sind nachzuweisen.

4.5 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit insbesondere folgende Qualitätskriterien nachzuweisen:

  • Potential des Standorts,

  • Beitrag zur regionalen Entwicklung gemäß der Regionalen Handlungsstrategie (RHS),

  • kooperativer Ansatz,

  • Beitrag zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit in Europa,

  • Modellhaftigkeit

  • ökologische Nachhaltigkeit

  • Gute Arbeit

  • Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit, Gleichstellung.

Details und Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) sind aus der Anlage ersichtlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 22. November 2023 (Nds. MBl. S. 936)