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  • ab 22.11.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 RL GRW-TGZ - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
GRW-Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Errichtung und des Ausbaus von Technologie- und Gründerzentren (RL GRW-TGZ)
Amtliche Abkürzung
RL GRW-TGZ
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) Zuwendungen für den Ausbau von Technologie- und Gründerzentren (TGZ), insbesondere zur Unterstützung der Gründung und des Aufbaus junger Unternehmen in den forschungsintensiven Industrien.

Mit der Förderung der Errichtung und des Ausbaus von TGZ wird als Ziel verfolgt, den Gründerinnen und Gründern eine Infrastruktur zu deren Nutzung zur Verfügung zu stellen, welche den Aufbau und das Wachstum von jungen Unternehmen fördert und die entsprechenden Rahmenbedingungen schafft.

Gründungen sind Impulsgeber für Entwicklung und Erneuerung der Wirtschaft, deshalb wird in entsprechende Infrastrukturen, insbesondere im wissensintensiven Bereich, investiert. Die Infrastrukturen sollen zur Erhöhung der Gründungsattraktivität beitragen, das Gelingen von Gründungen begünstigen und dabei helfen, Entwicklungshemmnisse zu überwinden. Dadurch wird der Austausch zwischen Startups und etablierten Unternehmen ermöglicht und wirkt so gegenseitig innovationsfördernd.

Unterstützt werden sollen die Gründung und der Aufbau junger Unternehmen insbesondere in den forschungsintensiven Industrien, um den Wissens- und Technologietransfer aus der Wissenschaft in die Wirtschaft voranzutreiben.

1.2 Soweit diese Richtlinie keine ausdrückliche Festlegung enthält, finden die Regelungen der Nummern 1, 3.1 bis 3.2.1.10 und 3.2.2.4 des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 13. 12. 2022 (BAnz AT 16.01.2023 B1) - im Folgenden: GRW-Koordinierungsrahmen - in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Rechtsgrundlagen sind darüber hinaus die Regelungen

  • des Artikels 91a GG für die Bundesrepublik Deutschland,

  • der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) und

  • der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

GRW-Mittel dürfen gemäß Nummer 1.3 Abs. 1 GRW-Koordinierungsrahmen nur innerhalb der dort ausgewiesenen GRW-Fördergebietskulisse (Anhang 6 zum GRW-Koordinierungsrahmen) eingesetzt werden.

1.4 GRW-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen. Deshalb sind vorrangig Mittel aus anderen in Betracht kommenden Förderprogrammen zu beantragen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 22. November 2023 (Nds. MBl. S. 936)