Abschnitt 4 RL GRW-TGZ - Zuwendungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- GRW-Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Errichtung und des Ausbaus von Technologie- und Gründerzentren (RL GRW-TGZ)
- Amtliche Abkürzung
- RL GRW-TGZ
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
4.1 Anträge sind vor Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben zu stellen. Zuwendungen können nur für Vorhaben gewährt werden, mit deren Durchführung noch nicht begonnen wurde. Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns zulassen. Bei der Zulassung eines vorzeitigen Vorhabenbeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-Gk oder ANBest-P für verbindlich erklärt.
Vorhabenbeginn der Arbeiten ist entweder
- a)
der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages,
- b)
der Beginn der Bauarbeiten für das Vorhaben,
- c)
die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
- d)
eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar macht.
Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Vorhabenbeginn.
Gefördert werden Vorhaben im niedersächsischen Landesgebiet nach Anhang 6 GRW-Koordinierungsrahmen.
4.2 Voraussetzung für die Förderung des Ausbaus von TGZ ist ein nachgewiesener Bedarf für technologieorientierte Existenzgründerinnen und Existenzgründer sowie Jungunternehmen, die anspruchsvolle technologiebasierte Produkte oder Leistungen erstellen und pilothaft anwenden. Die TGZ müssen allen Interessenten diskriminierungsfrei sowie transparent zugänglich sein.
Der Antragsteller hat in einem Konzept die angestrebten Ziele, Angebote und Maßnahmen sowie die Geschäfts- und Gebührenpolitik des TGZ, die Abschätzung der Nachfrage und eine Wirtschaftlichkeitsberechnung darzulegen.
Die Angemessenheit und Notwendigkeit der Ausgaben müssen nachgewiesen werden.
Ein nachgewiesener Bedarf ist anzunehmen, wenn der Antragsteller belegt, dass
bei Ausbauvorhaben das TGZ in den zurückliegenden fünf Geschäftsjahren eine durchschnittliche Auslastung von mindestens 70 % vorweisen oder
bei Errichtungsvorhaben eine Auslastung innerhalb von fünf Geschäftsjahren nach Betriebsaufnahme von 70 % erwartet werden kann (beispielsweise durch schriftliche Interessenbekundungen potentieller Mieter).
Unternehmen nach Nummer 6.7 Satz 4 dieser Richtlinie werden bei diesen Quoten nicht einbezogen.
4.3 Betreiber und Nutzer sowie Träger und Nutzer dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verflochten sein.
4.4 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips nachgewiesen wird. Der Zuwendungsempfänger muss sich an der Finanzierung des Vorhabens in angemessenem Umfang beteiligen. Die eingeplanten Eigen- oder Fremdmittel sind nachzuweisen.
4.5 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit insbesondere folgende Qualitätskriterien nachzuweisen:
Potential des Standorts,
Beitrag zur regionalen Entwicklung gemäß der Regionalen Handlungsstrategie (RHS),
kooperativer Ansatz,
Beitrag zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit in Europa,
Modellhaftigkeit
ökologische Nachhaltigkeit
Gute Arbeit
Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit, Gleichstellung.
Details und Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) sind aus der Anlage ersichtlich.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 22. November 2023 (Nds. MBl. S. 936)