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  • ab 22.11.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 RL GRW-TGZ - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
GRW-Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Errichtung und des Ausbaus von Technologie- und Gründerzentren (RL GRW-TGZ)
Amtliche Abkürzung
RL GRW-TGZ
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

Gegenstand der Förderung sind die Errichtung und der Ausbau von TGZ unter Beachtung der Vorgaben insbesondere in Nummer 3.2.2.4 GRW-Koordinierungsrahmen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 22. November 2023 (Nds. MBl. S. 936)