Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 22.11.2023 (aktuelle Fassung)

Anlage RL GRW-TGZ - Qualitätskriterien (Scoringmodell)

Bibliographie

Titel
GRW-Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Errichtung und des Ausbaus von Technologie- und Gründerzentren (RL GRW-TGZ)
Amtliche Abkürzung
RL GRW-TGZ
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000
QualitätskriteriumMindestpunkteMaximalpunkte
1.Richtlinienspezifische fachliche Kriterien3055
1.1Das Potential des Standortes oder der Region für technologieorientierte Unternehmensgründungen ist begründet (10); durch insbesondere technologische Studiengänge wie naturwissenschaftliche-, ingenieurwissenschaftliche- oder IT- Studiengänge ist das Potential darüber hinaus gesteigert, die entsprechenden Hochschulen/ Hochschulstandorte sollten in einem Radius von etwa 30 km liegen (10).1020
1.2Gründungsintensität in dem Einzugsbereich ist z. B. durch Ausgründungen aus einer Universität/ einer Hochschule oder aus einem Unternehmen heraus durch einen entsprechenden Nachweis belegt (10); die Gewerbeanmeldungen des letzten Erhebungsjahres liegen mindestens 10 Prozentpunkte über dem landesweiten Durchschnitt auf relevanter Kreisebene (10).1020
1.3Das Träger-/Betreibermodell und die zentralen Unterstützungsleistungen für das Klientel setzen qualifizierte Rahmenbedingungen für Unternehmensgründungen, das können z. B. sein: Gründungsberatung, Coaching, Aufbau eines Gründer-Netzwerks, regelmäßige Austauschformate für Gründer, Fortbildungsangebote (10);
an dem Träger/Betreiber sind weitere für Gründer relevante Institutionen beteiligt, die z. B. in den Bereichen Finanzierungsberatung, Rechtsberatung, Steuern, Patentrecht u. a. beratend tätig sind (5).
1015
2.Regionalfachliche BewertungskomponenteKeine eigene, aber 48 zusammen mit den richtlinienspezifischen fachlichen Kriterien25
2.1Regionale Entwicklung
Das Vorhaben leistet einen Beitrag zur regionalen Entwicklung gemäß der Regionalen Handlungsstrategie (RHS).
Gesamtbewertung und Zusammensetzung der regionalfachlichen Bewertungskomponente:
  • Das Projekt leistet keinen nennenswerten Beitrag zur Umsetzung der RHS: 0 Punkte.

  • Durch das Projekt wird über den Förderzeitraum hinaus ein relevanter Beitrag zur regionalen Entwicklung in mindestens einem operativen Ziel der RHS erzielt: 5 Punkte.

  • Durch das Projekt wird über den Förderzeitraum hinaus ein sehr hoher Beitrag zu mindestens einem operativen Ziel oder ein hoher Beitrag zu mehreren operativen Zielen der RHS erzielt, der zu wirksamen Impulsen für die regionale Entwicklung führt: 10 Punkte.

10
2.2Kooperation
Das Vorhaben zeichnet sich durch einen kooperativen Ansatz aus (Zusammenarbeit mehrerer Gebietskörperschaften, relevanter Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Zivilgesellschaft usw.). Gesamtbewertung:
  • Das Projekt hat keinen kooperativen Ansatz: 0 Punkte.

  • Bei dem Projekt findet eine Zusammenarbeit mehrerer Gebietskörperschaften/relevanter Akteure in Form von aktiver Einbindung und Abstimmung statt: 3 Punkte.

  • Es handelt sich um ein Kooperationsprojekt mehrerer Projektpartner; d. h. mehrere Gebietskörperschaften/relevante Akteure (Projektträgerschaft einschließlich gemeinsamer Finanzierung des Projekts): 5 Punkte.

5
2.3Grenzübergreifende Zusammenarbeit
Das Vorhaben leistet einen Beitrag zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit in Europa.
Gesamtbewertung:
  • Das Projekt leistet keinen Beitrag zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit in Europa: 0 Punkte.

  • Das Projekt leistet einen Beitrag zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit in Europa (z. B. durch die Einbeziehung internationaler Expertise oder Erfahrungen): 3 Punkte.

  • Es handelt sich um ein grenzübergreifendes Kooperationsprojekt, d. h. mehrere Gebietskörperschaften/relevante Akteure führen das Projekt gemeinsam durch. Mindestens einer der beteiligten Projektpartner stammt dabei aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat: 5 Punkte.

5
2.4Zusatzkriterium Modellhaftigkeit
Das Projekt verfolgt einen besonders geeigneten Ansatz zur regionalen Entwicklung (z. B. ein besonders integrativer oder modellhafter und übertragbarer Ansatz).
Gesamtbewertung:
  • Das Projekt verfügt nicht über einen für die Region modellhaften und übertragbaren Ansatz: 0 Punkte.

  • Das Projekt verfügt über einen für die Region in Teilen modellhaften und übertragbaren Ansatz: 3 Punkte.

  • Das Projekt verfügt über einen für die Region besonders modellhaften Ansatz und erscheint im hohen Maße übertragbar: 5 Punkte.

5
3.Querschnittsziele20
3.1Gleichstellung:
Durch den Vorhabenträger oder das Vorhaben wird ein Beitrag zur Gleichstellung der Geschlechter erbracht.
Dieser Beitrag kann z. B. darin bestehen, dass Maßnahmen getroffen werden, die das Thema Gleichstellung in der Organisation verankern (z. B. durch Ausrichtung eines gleichstellungsorientierten Leitbildes), die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erhöhen (z. B. durch flexible Arbeitszeitmodelle, mobiles Arbeiten), die Unterstützung der Kinderbetreuung oder die Genderkompetenz (z. B. durch die Teilnahme an Fortbildungen) erhöhen.
3
3.2Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung:
Durch den Vorhabenträger oder das Vorhaben werden Beiträge zur Nichtdiskriminierung in Bezug auf Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung, eine Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung erbracht. Diese Beiträge können darin bestehen, dass durch den Vorhabenträger oder das Vorhaben z. B. Maßnahmen getroffen werden, die zu einer diskriminierungsfreien Ausrichtung des TGZ oder des Projekts beitragen, z. B. durch Implementierung und Umsetzung in einem diversitätsfördernden Leitbild, welches auch für alle dort ansässigen Firmen gelten soll. Es ist ein barrierefreier Zugang zum TGZ zu gewährleisten.
3
3.3Nachhaltige Entwicklung:
Durch den Vorhabenträger oder das Vorhaben werden Beiträge zur Anpassung an den Klimawandel, Klimaschutz, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft oder der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erbracht.
Heranzuziehende Beiträge zur Anpassung an den Klimawandel, z. B. durch
  1. a)

    (Allgemeine) Beiträge zur Anpassung an den Klimawandel durch Flächenbegrünung oder möglichst geringen Flächenverbrauch/geringe Flächenversiegelung,

  2. b)

    Einsparung von CO2-Emissionen durch den Einsatz oder Bezug von erneuerbarer Energie für den vorgesehenen Energiebedarf,

  3. c)

    Schutz des guten Zustands von Gewässern durch die Reduktion der Eintragung von schädlichen Substanzen in den Wasserkreislauf,

  4. d)

    Reduzierung des Einsatzes von Primärrohstoffen durch die Vermeidung von Abfällen,

  5. e)

    Schutz vor Umweltverschmutzung durch die Vermeidung oder Verringerung von Emissionen in die Umwelt,

  6. f)

    Schutz, Erhaltung oder Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme durch die Erhaltung und Schaffung von Naturräumen/ Biotopen.


Bewertungsstufen
510
0 - 3 Punkte:Das Projekt leistet keinen oder einen sehr kleinen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung.
4 - 7 Punkte:Das Projekt leistet einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung.
8 - 10 Punkte:Das Projekt leistet einen großen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung.
3.4Gute Arbeit:
Durch den Vorhabenträger oder das Vorhaben wird ein Beitrag zu "Gute Arbeit" erbracht.
Durch den Vorhabenträger oder das Vorhaben werden z. B. Maßnahmen getroffen, die dem im TGZ arbeitenden Personal und den Mieterinnen und Mietern in Bezug auf Weiterbildung, Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Umsetzung eines Konzeptes zur Work-Life-Balance, Teilhabe am betrieblichen Gesundheitsmanagement, Teilhabe an betrieblicher Mitbestimmung oder gendergerechter Gleichstellung eröffnet werden. Es gibt z. B.
  • besonders positive Eigenschaften des Arbeitsumfelds (Kantine in der Nähe, Sportmöglichkeiten in der Nähe),

  • eine für die Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter förderliche Ausstattung eines TGZ über den gesetzlichen Mindeststandard hinaus (z. B. durch Hitzeschutz, Anpassung an den Klimawandel).

4
Gesamtbewertung60100

Bei der Liste der Maßnahmen handelt es sich um beispielhafte Aufzählungen. Zur Erreichung der Punkte müssen nicht alle Kriterien erfüllt werden. Sie können auch durch andere dem Ziel dienliche Maßnahmen erfüllt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 22. November 2023 (Nds. MBl. S. 936)