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  • ab 22.11.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 RL GRW-TGZ - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
GRW-Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Errichtung und des Ausbaus von Technologie- und Gründerzentren (RL GRW-TGZ)
Amtliche Abkürzung
RL GRW-TGZ
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

3.1 Zuwendungsempfänger sind die Träger der TGZ, vorzugsweise kommunale Gebietskörperschaften. Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke i. S. der §§ 51 bis 68 AO verfolgen und dies vom zuständigen Finanzamt anerkannt ist (z. B. gemeinnützige GmbH, Stiftungen, eingetragene Vereine), können kommunalen Trägern gleichgestellt werden. Träger können auch juristische Personen sein, an denen ein kommunaler Träger die Mehrheit hält. Träger können auch sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht muss im Gesellschaftsvertrag, in der Satzung festgeschrieben oder geregelt sein, dass eventuell anfallende Gewinne aus der geförderten Infrastruktur entsprechend dem Förderzweck reinvestiert werden. Insoweit wird von der Nummer 3.2.1.3 Abs. 1 Satz 3 Fall 1 GRW-Koordinierungsrahmen bezüglich der Zuwendungsempfängereigenschaft von natürlichen Personen abgewichen.

Sofern beim Träger Gewerbebetriebe beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen oder steuerbegünstigten/nicht gewinnorientierten Beteiligten überwiegen. In diesem Fall ist eine Besicherung eventueller Haftungs- oder Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen. Hierbei kommen u. a. folgende Besicherungen in Betracht:

  • Kommunalbürgschaft,

  • Grundschuld an bereitester Stelle oder eine sog. harte Patronatserklärung des privaten Gesellschafters, die im Fall der Verwertung der Sicherheit unmittelbar eine Zahlungspflicht auslöst; gleichgestellt sind Bürgschaften nachweislich solventer Dritter.

Bei der Auswahl der Gewerbebetriebe sind die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften zu wahren.

3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Nummer 1.5 Abs. 5 GRW-Koordinierungsrahmen (vgl. Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a Verordnung [EU] Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65], zuletzt geändert durch Verordnung [EU] 2023/1315 der Kommission vom 23. 6. 2023 [ABl. EU Nr. L 167 S. 1] - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - im Folgenden: AGVO -) keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Nummer 1.5 Abs. 6 GRW-Koordinierungsrahmen (vgl. Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO) von einer Förderung ausgeschlossen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 22. November 2023 (Nds. MBl. S. 936)