SozArbRdErl,NI - Soziale Arbeit-Runderlass

Soziale Arbeit in schulischer Verantwortung

Bibliographie

Titel
Soziale Arbeit in schulischer Verantwortung
Redaktionelle Abkürzung
SozArbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

RdErl. d. MK v. 1.8.2017 - 25.6 - 84030

Vom 1. August 2017 (SVBl. S. 429)

Geändert durch Runderlass vom 1. November 2022 (SVBl. S. 682)

- VORIS 22410 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. d. MK v. 1.12.2016 Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht (SVBl. S. 705)
    hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 NSchG
    - VORIS 22410 -

  2. b)

    Gem. RdErl. d. MK, d. MI u. d. MJ "Sicherheits- und Gewaltpräventionsmaßnahmen in Schulen in Zusammenarbeit mit Polizei und Staatsanwaltschaft" v. 1.6.2016 (Nds. MBl. S. 648, SVBl. S. 433), geändert durch Gem. RdErl. v. 27.8.2021 (Nds. MBl. S. 1447, SVBl. S. 526)
    - VORIS 22410 -

  3. c)

    RdErl. d. MK v. 31.10.2011 Schulpsychologische Beratung (Nds. MBl. S. 830, SVBl. 2012 S. 33), geändert durch RdErl. v. 22.6.2016 (Nds. MBl. S. 689, SVBl S. 450)
    - VORIS 22410 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Geltungsbereich1
Soziale Arbeit in schulischer Verantwortung2
Grundsätze der sozialen Arbeit in schulischer Verantwortung3
Aufgabenschwerpunkte4
Zusammenarbeit5
Rahmenbedingungen6
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)7

Abschnitt 1 SozArbRdErl - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Soziale Arbeit in schulischer Verantwortung
Redaktionelle Abkürzung
SozArbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Der RdErl. regelt den Einsatz sozialpädagogischer Fachkräfte in der sozialen Arbeit in schulischer Verantwortung im Landesdienst und gilt für alle öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 1. November 2022 (SVBl. S. 682)

Abschnitt 2 SozArbRdErl - Soziale Arbeit in schulischer Verantwortung

Bibliographie

Titel
Soziale Arbeit in schulischer Verantwortung
Redaktionelle Abkürzung
SozArbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

2.1 Soziale Arbeit in schulischer Verantwortung basiert auf dem allgemeinen Bildungsauftrag der Schule nach § 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG). Die Schule hat den Auftrag, mit ihren Angeboten zur Entwicklung einer eigenständigen Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler beizutragen. Die soziale Arbeit in schulischer Verantwortung trägt mit ihren Angeboten auch dazu bei, Schülerinnen und Schülern eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht und am Schulleben sowie ein erfolgreiches Absolvieren der Schullaufbahn zu ermöglichen. In Ergänzung zu den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe unterstützt sie beim Abbau von sozialen Benachteiligungen und individuellen Beeinträchtigungen der Schülerinnen und Schüler.

2.2 Die soziale Arbeit in schulischer Verantwortung legt den Schwerpunkt auf Angebote und Maßnahmen, die

  • sich an alle Schülerinnen und Schüler richten,

  • einen präventiven Ansatz verfolgen und

  • Aufgaben im schulischen Kontext betreffen.

2.3 Die Aufgabe sozialer Arbeit in schulischer Verantwortung wird von sozialpädagogischen Fachkräften im Landesdienst wahrgenommen. Sie unterstützen die Schulleiterin oder den Schuleiter bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben (nach § 43 NSchG) sowie die Lehrkräfte im Rahmen der multiprofessionellen Zusammenarbeit.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 1. November 2022 (SVBl. S. 682)

Abschnitt 3 SozArbRdErl - Grundsätze der sozialen Arbeit in schulischer Verantwortung

Bibliographie

Titel
Soziale Arbeit in schulischer Verantwortung
Redaktionelle Abkürzung
SozArbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

3.1 Die soziale Arbeit in schulischer Verantwortung ist ein eigenständiges Aufgabenfeld mit eigener fachlicher Kompetenz. Sie findet in der Regel außerhalb des Unterrichts statt.

3.2 Die Angebote der sozialpädagogischen Fachkräfte werden von den Schülerinnen und Schülern grundsätzlich freiwillig wahrgenommen. Dieses gilt insbesondere für Angebote der personenbezogenen Beratung. Zwischen der sozialpädagogischen Fachkraft und den Schülerinnen und Schülern können Absprachen über die verbindliche Teilnahme an Maßnahmen getroffen werden.

3.3 Die soziale Arbeit in schulischer Verantwortung berücksichtigt bei ihren Angeboten und Maßnahmen

  • das Kindes- und Jugendwohl,

  • ein inklusives Schulverständnis,

  • die Lebensweltorientierung,

  • die Systemorientierung,

  • die Beziehungsarbeit,

  • die Kompetenzorientierung,

  • die Interkulturalität und

  • die Genderorientierung.

Die Grundlage bildet das NSchG, insbesondere der Bildungsauftrag nach § 2 NSchG.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 1. November 2022 (SVBl. S. 682)

Abschnitt 4 SozArbRdErl - Aufgabenschwerpunkte

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Titel
Soziale Arbeit in schulischer Verantwortung
Redaktionelle Abkürzung
SozArbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

4.1 Die soziale Arbeit in schulischer Verantwortung ist Teil des Schulprogramms (§ 32 Abs. 2 NSchG). Die Ziele und Schwerpunkte der sozialen Arbeit bestimmt jede Schule unter Beteiligung der sozialpädagogischen Fachkraft nach Maßgabe ihres pädagogischen Konzepts und diesen Bestimmungen. Die Wahrnehmung der Aufgaben der sozialpädagogischen Fachkräfte unterliegt der Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 43 Abs. 1 NSchG).

4.2 Zu den Kernaufgaben der sozialpädagogischen Fachkräfte in schulischer Verantwortung gehören:

4.2.1 Beratung von Schülerinnen und Schülern: Sozialpädagogische Fachkräfte stehen Schülerinnen und Schülern für Beratung und pädagogische Begleitung bei individuellen Problemlagen zur Verfügung.

4.2.2 Beratung der Lehrkräfte, der weiteren pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Erziehungsberechtigten: Sozialpädagogische Fachkräfte stehen den Lehrkräften sowie den weiteren pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den Erziehungsberechtigten für Beratung und Begleitung bei Problemlagen der Schülerinnen und Schüler zur Verfügung.

4.2.3 Netzwerkarbeit mit außerschulischen Partnern: Sozialpädagogische Fachkräfte stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen dauerhaften Kontakte und die Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen (s. Nr. 5) sicher. Diese Zusammenarbeit ist Teil des schulischen Netzwerks.

4.3 Bei folgenden weiteren Handlungsfeldern sind die sozialpädagogischen Fachkräfte nach den jeweiligen schulischen Erfordernissen einzubeziehen:

4.3.1 Schulverweigerung / -absentismus: Sozialpädagogische Fachkräfte wirken nach 3.3.2 des Bezugserlasses zu a) mit, um eine Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Unterricht sicherzustellen.

4.3.2 Gewalt- und Konfliktprävention: Sozialpädagogische Fachkräfte wirken bei der präventiven Abwehr von Gewalthandlungen und der Bewältigung von Konflikten (u. a. durch Sozialtrainings oder durch Förderung der Medienkompetenz) nach Nr. 2 und 3 des Bezugserlasses zu b) mit.

4.3.3 Förderung der Gesundheit: Die sozialpädagogischen Fachkräfte wirken bei den Angeboten und Maßnahmen der Gesundheitsförderung und der Suchtprävention mit.

4.4 Zusätzlich können bei folgenden Handlungsfeldern die sozialpädagogischen Fachkräfte nach den jeweiligen schulischen Erfordernissen einbezogen werden:

4.4.1 Interkulturelle Arbeit: Die Angebote der sozialpädagogischen Fachkräfte fördern das Zusammenleben von Schülerinnen und Schülern mit unterschiedlichem kulturellen, ethnischen und religiösen Hintergrund und tragen zu einem integrativen Schulklima bei.

4.4.2 Förderung von Partizipation und Demokratie: Die Angebote der sozialpädagogischen Fachkräfte fördern die eigenständige Beteiligung der Schülerinnen und Schüler am schulischen Leben (§ 72 und § 80 NSchG) und tragen zu deren Fähigkeit zur demokratischen Gestaltung der Gesellschaft bei.

4.4.3 Berufsorientierung und Übergang von der Schule in Beruf / Studium: Die sozialpädagogischen Fachkräfte wirken im Rahmen des schulischen Konzepts für Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung mit.

4.4.4 Gestaltung des Ganztagsangebots: Die sozialpädagogischen Fachkräfte wirken mit ihrer spezifischen sozialpädagogischen Kompetenz an der Gestaltung des außerunterrichtlichen Angebots im Rahmen des Ganztags mit.

4.4.5 Schulbezogene Hilfen: Sozialpädagogische Fachkräfte unterstützen Schülerinnen und Schüler bei Lernproblemen, insbesondere durch Stärkung der Persönlichkeit, und tragen so zur Bewältigung der schulischen Anforderungen bei.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 1. November 2022 (SVBl. S. 682)