Abschnitt 3 SozArbRdErl - Grundsätze der sozialen Arbeit in schulischer Verantwortung
Bibliographie
- Titel
- Soziale Arbeit in schulischer Verantwortung
- Redaktionelle Abkürzung
- SozArbRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
3.1 Die soziale Arbeit in schulischer Verantwortung ist ein eigenständiges Aufgabenfeld mit eigener fachlicher Kompetenz. Sie findet in der Regel außerhalb des Unterrichts statt.
3.2 Die Angebote der sozialpädagogischen Fachkräfte werden von den Schülerinnen und Schülern grundsätzlich freiwillig wahrgenommen. Dieses gilt insbesondere für Angebote der personenbezogenen Beratung. Zwischen der sozialpädagogischen Fachkraft und den Schülerinnen und Schülern können Absprachen über die verbindliche Teilnahme an Maßnahmen getroffen werden.
3.3 Die soziale Arbeit in schulischer Verantwortung berücksichtigt bei ihren Angeboten und Maßnahmen
das Kindes- und Jugendwohl,
ein inklusives Schulverständnis,
die Lebensweltorientierung,
die Systemorientierung,
die Beziehungsarbeit,
die Kompetenzorientierung,
die Interkulturalität und
die Genderorientierung.
Die Grundlage bildet das NSchG, insbesondere der Bildungsauftrag nach § 2 NSchG.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 1. November 2022 (SVBl. S. 682)