Abschnitt 6 SozArbRdErl - Rahmenbedingungen
Bibliographie
- Titel
- Soziale Arbeit in schulischer Verantwortung
- Redaktionelle Abkürzung
- SozArbRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
6.1 Die sozialpädagogischen Fachkräfte sind pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 53 Abs. 1 NSchG. Sie sind stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtkonferenz einer Schule nach § 36 Abs. 1e NSchG.
6.2 Die Weisungsbefugnis für die sozialpädagogische Fachkraft liegt nach § 43 Abs. 2 NSchG bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
6.3 Die personenbezogene Beratung setzt ein Vertrauensverhältnis zwischen Ratsuchenden und Beratenden voraus. Dazu gehört auch die notwendige Vertraulichkeit über den Inhalt des Beratungsgesprächs. Staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter und staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sind nach § 203 Abs. 1 Nr. 5 StGB bzw. als Amtsträger nach § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht wird dann nicht berührt, wenn die Schulleitung allgemeine Informationen zur Tätigkeit der sozialpädagogischen Fachkraft (z. B. Anzahl und Dauer von Beratungsgesprächen) anfordert, um ihre Gesamtverantwortung für die Schule nach § 43 Abs. 1. NSchG erfüllen zu können. Die Regelungen des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) sind besonders zu beachten.
6.4 Die Aufsicht über die Schulen und damit auch über die soziale Arbeit in schulischer Verantwortung wird durch die Schulbehörden nach § 119 NSchG wahrgenommen.
6.5 Die übergeordneten Aufgaben der sozialen Arbeit in schulischer Verantwortung werden in den RLSB durch Dezernentinnen und Dezernenten für schulische Sozialarbeit wahrgenommen.
6.6 Die Angebote des Beratungs- und Unterstützungssystems können von den Schulen genutzt werden und stehen damit auch den sozialpädagogischen Fachkräften zur Verfügung.
6.7 Die Kosten für die sächliche Ausstattung für die sozialpädagogischen Fachkräfte tragen die Schulträger (§ 113 Abs. 1 NSchG).
6.8 Für die Tätigkeit als sozialpädagogische Fachkraft an Schulen ist in der Regel ein (Fach) Hochschulstudium als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter (Diplom oder Bachelor) mit staatlicher Anerkennung oder eine gleichwertige Ausbildung erforderlich.
6.9 Die sozialpädagogischen Fachkräfte sind gehalten, sich über die fachliche Entwicklung ihrer Aufgabe zu informieren und fortzubilden. Fortbildungen im schulischen Interesse sind im Rahmen des schulischen Fortbildungskonzeptes durch das Schulbudget zu übernehmen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 1. November 2022 (SVBl. S. 682)