Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 5 SozArbRdErl - Zusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Soziale Arbeit in schulischer Verantwortung
Redaktionelle Abkürzung
SozArbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Die sozialpädagogischen Fachkräfte tragen durch die Zusammenarbeit mit inner- und außerschulischen Partnern zur Erfüllung der oben genannten Aufgaben bei.

5.1 Die sozialpädagogischen Fachkräfte arbeiten mit den Beratungslehrkräften zusammen. Ihre jeweiligen Aufgaben (z. B. in multiprofessionellen Beratungsteams) werden in einem schulischen Beratungskonzept niedergelegt.

5.2 Die RLSB beraten und unterstützen die Schulen. Die sozialpädagogischen Fachkräfte arbeiten dabei

5.2.1 mit den schulpsychologischen Dezernentinnen und Dezernenten des jeweils zuständigen RLSB in der personenbezogenen Beratung, wenn Aufgaben nach Nr. 2 des Bezugserlasses zu c) betroffen sind, sowie

5.2.2 im Rahmen der Aufgaben der Prävention und der Gesundheitsförderung mit den schulpsychologischen Fachdezernentinnen und Fachdezernenten für Prävention und den Regionalbeauftragten für Prävention und Gesundheitsförderung des jeweils zuständigen RLSB zusammen.

5.3 Schule und die öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe sind im Rahmen ihrer Aufgaben zur Zusammenarbeit verpflichtet (§ 25 Abs. 3 NSchG und § 81 SGB VIII). Die sozialpädagogischen Fachkräfte stellen die enge Zusammenarbeit mit den öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe durch regelmäßigen Austausch sicher und machen bei Bedarf auf die Angebote der Kinder- und Jugendhilfe aufmerksam. Die Gesamtverantwortung für die Zusammenarbeit zwischen Schule und Kinder- und Jugendhilfe liegt bei der Schulleitung.

5.4 Sofern Kirchen und ggf. andere Religionsgemeinschaften an Schulen mit Angeboten der Schulseelsorge / -pastoral präsent sind, stimmen sich die sozialpädagogischen Fachkräfte insbesondere bei der Gestaltung des Beratungsangebots mit den Verantwortlichen ab.

5.5 Im Rahmen der Berufsorientierung und der Berufsvorbereitung arbeiten die sozialpädagogischen Fachkräfte mit den Beratungsfachkräften der Agenturen für Arbeit bzw. der Jugendberufsagenturen zusammen.

5.6 Zu den weiteren Partnern für die Zusammenarbeit können u.a. die Einrichtungen für Kultur, Sport, Sucht- und Drogenberatung, lokale Präventionsräte, die Polizei sowie das Gesundheitsamt gehören.

5.7 Die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern kann durch die Bildungsregionen begleitet werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 1. November 2022 (SVBl. S. 682)