HSArbRdErl,NI - Hauptschularbeit-Runderlass

Die Arbeit in der Hauptschule

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in der Hauptschule
Redaktionelle Abkürzung
HSArbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

RdErl. d. MK v. 21.5.2017 - 32-81 023/1 -

Vom 21. Mai 2017 (SVBl. S. 348)

Zuletzt geändert durch Runderlass vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 683)

- VORIS 22410 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. "Die Arbeit in der Oberschule" v. 21.5.2017 (SVBl. S. 366), geändert durch RdErl. v. 1.8.2022 (SVBl. S. 462) - VORIS 22410 -

  2. b)

    RdErl. "Die Arbeit in der Hauptschule" v. 27.4.2010 (SVBl. S. 173, ber. S. 257), zuletzt geändert durch RdErl. v. 9.4.2013 (SVBl. S. 220) - VORIS 22410 -

  3. c)

    RdErl. "Die Arbeit in der Realschule" v. 21.5.2017 (SVBl. S. 357), geändert durch RdErl. v. 1.8.2022 (SVBl. S. 461) - VORIS 22410 -

  4. d)

    RdErl. "Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums" v. 23.6.2015 (SVBl. S. 301) - VORIS 22410 -

  5. e)

    RdErl. "Kerncurricula, Rahmenrichtlinien und curriculare Vorgaben für das allgemein bildende Schulwesen" v. 1.10.2021 (SVBl. S. 516) - VORIS 22410 -

  6. f)

    RdErl. "Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen" v. 10.5.2011 (SVBl. S. 226) - VORIS 22410 -

  7. g)

    RdErl. "Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen" v. 12.9.2019 (SVBl. S. 500) - VORIS 22410 -

  8. h)

    RdErl. "Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen" v. 22.3.2012 (SVBl. S. 266), zuletzt geändert durch RdErl. vom 9.4.2013 (SVBl. S. 222) - VORIS 22410 -

  9. i)

    RdErl. "Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen" v. 3.5.2016 (SVBl. S. 303), geändert durch RdErl. v. 8.11.2021 (SVBl. S. 646) - VORIS 22410 -

  10. j)

    Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO) vom 3.5.2016 (Nds. GVBl. S. 82, SVBl. S. 332), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung v. 25.1.2022 (Nds. GVBl. S. 63, SVBl. S. 126) - VORIS 22410 -

  11. k)

    RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (EB-WeSchVO)" v. 3.5.2016 (SVBl. S. 340) - VORIS 22410 -

  12. l)

    Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO-Sek I) v. 7.4.1994 (Nds. GVBl. S. 197, SVBl. S. 140), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung v. 25.1.2022 (Nds. GVBl. S. 63, SVBl. S. 126) - VORIS 224100141 -

  13. m)

    RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (EB-AVOSek I)" v. 19.11.2003 (SVBl. S. 16, ber. S. 55), zuletzt geändert durch RdErl. v. 3.5.2016 (SVBl. 6/2016 S. 332) - VORIS 22410 -

  14. n)

    Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) v. 17.2.2005 (Nds. GVBl. S. 51, SVBl. S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung v. 25.1.2022 (Nds. GVBl. S. 63, SVBl. S. 126) - VORIS 22410 -

  15. o)

    RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)" v. 17.2.2005 (SVBl. S. 177, 2006 S. 453), zuletzt geändert durch RdErl. v. 4.9.2018 (SVBl. S. 571, 645) - VORIS 22410 -

  16. p)

    RdErl. "Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen" v. 6.8.2020 (Nds. MBl. S. 856, SVBl. S. 396) - VORIS 22410 -

  17. q)

    RdErl. "Die Arbeit in der Ganztagsschule" v. 1.8.2014 (SVBl. S. 386), zuletzt geändert durch RdErl. vom 26.4.2017 (SVBl. S. 291) - VORIS 22410 -

  18. r)

    Verordnung für die Organisation der allgemein bildenden Schulen (SchOrgVO) v. 17.2.2011 (Nds. GVBl. S. 62, SVBl. S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung v. 2.9.2021 (Nds. GVBl. S. 634, SVBl. S. 527) - VORIS 22410 -

  19. s)

    Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung v. 22.1.2013 (Nds. GVBl. S. 23, SVBl. S. 66), geändert durch Verordnung v. 2.7.2021 (Nds. GVBl. S. 506, SVBl. S. 398) - VORIS 22410 -

  20. t)

    RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung" v. 1.8.2021 (SVBl. S. 399) - VORIS 22410 -

  21. u)

    RdErl. "Berufliche Orientierung an allgemein bildenden Schulen" v. 17.9.2018 (SVBl. S. 556, 710) - VORIS 22410 -

Inhalt(1)Abschnitt
Stellung der Hauptschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens1
Aufgaben und Ziele2
Stundentafel3
Organisation von Lernprozessen4
Berufs- und Studienorientierung/Berufsbildung5
Differenzierung und Förderung6
Leistungsbewertung, Versetzungen, Aufrücken, Übergänge, Überweisungen und Abschlüsse7
Zusammenarbeit mit anderen Schulen8
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten9
Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule10
Entscheidungsspielräume11
Schlussbestimmungen12
zu Nr. 3 StundentafelAnlage

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

Abschnitt 1 HSArbRdErl - Stellung der Hauptschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in der Hauptschule
Redaktionelle Abkürzung
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1.1 Die Hauptschule ist nach den §§ 5 und 9 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) eine Schulform im Sekundarbereich I. Die Hauptschule umfasst die Schuljahrgänge 5 bis 9, an ihr kann eine 10. Klasse eingerichtet werden. Der Besuch einer 10. Klasse an der Hauptschule ist freiwillig.

1.2 Die Hauptschule baut auf der Grundschule auf. Der Übergang von der Grundschule in die Hauptschule ist durch Bezugsverordnung zu j und Bezugserlass zu k geregelt.

1.3 Die Zahl der Züge der Hauptschule oder einer nach § 183 NSchG organisatorisch zusammengefassten Schule mit Hauptschulzweig sowie die Mindestschülerzahl werden durch die Bezugsverordnung zu r bestimmt.

1.4 Die Zusammenarbeit einer Hauptschule und anderer Schulformen des Sekundarbereichs I mit geeignetem Unterrichtsangebot am selben Standort ermöglicht ein ausreichend differenziertes Unterrichtsangebot.

Leistungsstarke Schülerinnen und Schüler einer Hauptschule können in einzelnen Kernfächern (Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache) am Unterricht auf erhöhter Anspruchsebene einer Realschule teilnehmen. Grundlage hierfür ist § 25 NSchG.

1.5 In einer nach § 183 NSchG organisatorisch zusammengefassten Haupt- und Realschule wird der Unterricht grundsätzlich schulformspezifisch erteilt. Die Schulzweige arbeiten pädagogisch und organisatorisch zusammen.

1.5.1 In den Schuljahrgängen 5 bis 8 kann in allen Fächern und Fachbereichen mit Ausnahme der Kernfächer gemeinsamer Unterricht nach Entscheidung der Schule erteilt werden.

1.5.2 Anstelle eines jahrgangsübergreifenden Unterrichts in einem Schulzweig sollte gemeinsamer Unterricht in den Schuljahrgängen 5-10 in allen Fächern und Fachbereichen durchgeführt werden. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Schulbehörde. Dabei sind die schulformspezifischen Schwerpunkte in den Schuljahrgängen 9 und 10 einzuhalten. Anträge sind der Schulbehörde bis zum 1.2. eines Jahres zur Genehmigung vorzulegen.

1.5.3 Die Schülerinnen und Schüler der zusammengefassten Haupt- und Realschule werden im gemeinsamen Unterricht auf der Grundlage der schulformspezifischen Kerncurricula und mit differenzierenden Lernangeboten unterrichtet sowie durch geeignete Maßnahmen individuell gefördert und in ihren Leistungen schulformbezogen beurteilt.

Der Unterricht in den Kernfächern auf grundlegender Anspruchsebene (G-Kurs) erfolgt nach den Kerncurricula für die Hauptschule; der Unterricht in Kernfächern auf erhöhter Anspruchsebene (E-Kurs) nach den Kerncurricula für die Realschule. Im gemeinsamen, nicht fachleistungsdifferenzierten Unterricht werden bei der Erarbeitung der schuleigenen Arbeitspläne die Kerncurricula beider Schulformen oder der Oberschule zugrunde gelegt.

1.5.4 Förder- und Differenzierungsmaßnahmen gewährleisten im gemeinsamen Unterricht die Einhaltung der schulformspezifischen Kerncurricula sowie die schulformbezogene Leistungsbewertung.

1.6 Bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten bei zieldifferentem Unterricht die Bestimmungen für den jeweiligen Förderschwerpunkt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 683)

Abschnitt 2 HSArbRdErl - Aufgaben und Ziele

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Die Arbeit in der Hauptschule
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2.1 Die Hauptschule hat wie alle Schulen die Aufgabe, den im NSchG festgelegten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu erfüllen.

Sie soll die Schülerinnen und Schüler altersgemäß in die im § 2 des NSchG genannten Wertvorstellungen und Normen einführen, sie befähigen, über sie zu reflektieren, und damit eine sichere Grundlage für den persönlichen Lebensweg und für das verantwortungsbewusste Mitwirken im gesellschaftlichen Leben bilden.

Die besondere schulformbezogene Aufgabe der Hauptschule ist in § 9 NSchG festgelegt.

2.2 Die Hauptschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende Allgemeinbildung und ermöglicht eine individuelle Berufsorientierung sowie eine individuelle Schwerpunktbildung in der beruflichen Bildung bis hin zur Vermittlung der Anforderungen des ersten Ausbildungsjahres einer Berufsausbildung. Sie fördert die Entwicklung eines zunehmend tieferen Verständnisses für lebensnahe Sachverhalte und stattet die Schülerinnen und Schüler mit dem Wissen und Können, den Einstellungen und Verhaltensweisen aus, die für die Orientierung in ihrer Lebenswelt und die Bewältigung der Anforderungen des Alltags notwendig sind.

Sie unterstützt die Schülerinnen und Schüler in der Entwicklung ihrer Selbstständigkeit und ihrer Fähigkeit zur Kooperation und Mitbestimmung. Hierdurch und durch ein gemeinsames Schulleben fördert sie das soziale Lernen der Schülerinnen und Schüler.

Die soziale Arbeit in schulischer Verantwortung trägt darüber hinaus dazu bei, dass Schülerinnen und Schüler erfolgreich am schulischen Leben teilnehmen und einen entsprechenden Schulabschluss erwerben können.

2.3 Integrative Sprachförderung für Schülerinnen und Schüler mit Sprachförderbedarf wird als Teil von durchgängiger Sprachbildung verstanden und ist Aufgabe jeder Lehrkraft in jedem Unterrichtsfach. Die Förderung von sprachlicher Handlungsfähigkeit in Mündlichkeit und Schriftlichkeit findet demnach vorrangig im Regelunterricht statt. Sie zielt darauf ab, dass bildungssprachliche Kompetenzen gezielt erworben werden können.

2.4 Die Hauptschule ermöglicht Schülerinnen und Schülern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine individuelle Berufsorientierung und eine individuelle Schwerpunktbildung im Bereich der beruflichen Bildung, damit diese die Qualifikationen erwerben, mit denen sie ihren Bildungsweg vor allem berufs-, aber auch studienbezogen fortsetzen können. Dazu stimmt sie ihre Lehr- und Lernmethoden und ihre Anforderungen auf das Leistungsvermögen und auf die Interessen der Schülerinnen und Schüler ab und richtet diese an lebensnahen Sachverhalten und den Anforderungen einer Berufstätigkeit aus. Sie befähigt ihre Schülerinnen und Schüler, eine begründete Berufswahlentscheidung zu treffen. Hierzu arbeitet die Hauptschule eng mit berufsbildenden Schulen zusammen. Berufsorientierung und Berufsbildung sind integraler Bestandteil der Arbeit in der Hauptschule.

Die Hauptschule fördert Kernkompetenzen, die für eine sinnvolle, eigenverantwortlich gestaltete Lebensführung in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht sowie für eine aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben notwendig sind.

2.5 Durch ihre schuleigenen Arbeitspläne auf der Grundlage der Kerncurricula und durch die Auswahl der Schulbücher ermöglichen die Hauptschule und die organisatorisch zusammengefasste Haupt- und Realschule den Kurswechsel in der Fachleistungsdifferenzierung sowie die Mitarbeit in den Schulzweigen und den Übergang in einen anderen Schulzweig.

2.6 Eine wesentliche Aufgabe der Schule besteht darin, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, sich auch in Verantwortung für die künftigen Generationen und im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung sachgerecht und aktiv für den Erhalt der natürlichen Umwelt einzusetzen, gesundheitsbewusst zu leben sowie für gute Beziehungen und Toleranz unter den Menschen verschiedener Nationen, Religionen und Kulturkreise einzutreten.

Darüber hinaus ist die Gleichberechtigung der Geschlechter durch eine Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten zu fördern, die einseitigen Rollenorientierungen in Familie, Beruf und Gesellschaft entgegenwirkt.

Zudem sollen das Erleben von Vielfältigkeit der persönlichen Bedürfnisse und der Umgang mit Behinderungen diese als gesellschaftliche Normalität begreifbar machen.

2.7 Die Arbeit in der Schule zielt auf die Weiterentwicklung der gesamten Persönlichkeit. Sie muss sowohl die kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler als auch ihre sozialen, emotionalen, kreativen und praktischen Fähigkeiten fördern. Dies schließt insbesondere ein, dass die Schülerinnen und Schüler

  • Lernbereitschaft entwickeln und mit Erfolgen, aber auch Misserfolgen eigenen Lernens und eigener Tätigkeit sowie mit Erfolgen und Misserfolgen anderer angemessen umgehen,

  • Erfahrungen mit individuellen Neigungen und individueller Leistungsfähigkeit sowie mit individuellen Sichtweisen gewinnen,

  • sozialbestimmte Verhaltensweisen erkennen und soziale Beziehungen gestalten lernen,

  • familiäre, berufliche und gesellschaftliche Aufgaben auch für die eigene Lebensplanung kennenlernen,

  • Medien- und Informationskompetenz durch den Umgang mit unterschiedlichen Arbeitsmitteln und durch ihnen jeweils angepasste Arbeitstechniken erwerben und zielgerichtet nutzen sowie ihre eigene Medienanwendung kritisch reflektieren.

Diesen Zielen dienen zum einen der Unterricht und zum anderen ein Schulleben, das Anregungen gibt und mitmenschliche Begegnungen ermöglicht. Dabei soll durch eine Öffnung von Unterricht und Schule zur außerschulischen Umwelt hin auch die Teilnahme am kulturellen, politischen und sportlichen Leben gefördert werden.

2.8 Die Aufgaben und Zielsetzungen der Hauptschule können nur verwirklicht werden, wenn die Schule die Erziehungsberechtigten über die schulischen Belange informiert und an Entscheidungsprozessen beteiligt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 683)

Abschnitt 3 HSArbRdErl - Stundentafel

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3.1 Der Unterricht an der Hauptschule besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht. Er wird nach Maßgabe der Stundentafel (Anlage) erteilt.

3.2 Anmerkungen zur Stundentafel

3.2.1 Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler, zur Verbesserung fachspezifischer Lehr- und Lernverfahren sowie zur Weiterentwicklung des fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens kann die Schule eine von der Stundentafel nach Nr. 3.1 abweichende Verteilung der Fachstunden vornehmen. Dabei sind die Gesamtwochenstunden je Fach gemäß der Stundentafel in den Schuljahrgängen 5 bis 9 bzw. 10 einzuhalten. Die Schülerpflichtstundenzahl soll je Schuljahrgang um nicht mehr als eine Wochenstunde über- oder unterschritten werden.

3.2.2 Die als Ganztagsschule geführte Hauptschule macht ihren Schülerinnen und Schülern ein ganztägiges Unterrichts- und Förderangebot sowie ein außerunterrichtliches Angebot. Auf den Bezugserlass zu q wird hingewiesen.

3.2.3 Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer sollten mindestens acht Stunden Unterricht in ihrer Klasse erteilen; in Schuljahrgängen mit fachleistungsdifferenziertem Unterricht kann hiervon abgewichen werden. Fachlehrerinnen und Fachlehrer sollen ihre Klassen oder Lerngruppen mindestens in zwei aufeinander folgenden Schuljahren unterrichten. Die Anzahl der Lehrkräfte in einer Klasse soll möglichst gering sein.

3.2.4 Zu Beginn des 5. Schuljahrgangs können freie Unterrichts- und Arbeitsformen im Vordergrund stehen. Die Einhaltung der Stundenanteile der Fächer und Fachbereiche ist in dieser Zeit nachrangig. Damit sollen der Übergang der Schülerinnen und Schüler in die Hauptschule und die Bildung einer Klassengemeinschaft erleichtert werden. Darüber hinaus sollen Maßnahmen zur Stärkung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler sowie die Feststellung der Lernstände zur Erarbeitung einer Förderplanung erfolgen.

3.2.5 Die Entscheidung darüber, welche Wahlpflichtkurse eingerichtet werden, trifft die Schule. Das Angebot soll sich auch an den Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler orientieren.

Wahlpflichtkurse können jahrgangs-, schul- und ggf. schulformübergreifend durchgeführt werden. Sie können auch in flexiblen Zeiteinheiten (z. B. durch Blockung von Stunden) durchgeführt werden, damit Unterricht an außerschulischen Lernorten begünstigt wird.

Die Schule kann im Rahmen der Pflichtstundenzahl ab dem 6. Schuljahrgang in einzelnen oder allen Schuljahrgängen einen zusätzlichen zweistündigen Wahlpflichtkurs einrichten. Dadurch wird den Schülerinnen und Schülern eine weitere Wahlmöglichkeit eingeräumt oder ein auf vier Stunden erweitertes Wahlpflichtangebot ermöglicht.

3.2.6 Arbeitsgemeinschaften werden nach den Möglichkeiten der Schule unter Berücksichtigung der Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler angeboten.

Arbeitsgemeinschaften können klassen- und jahrgangs- und ggf. schulzweig- oder schulübergreifend gebildet werden. Sie werden in der Regel für den Zeitraum eines Schulhalbjahres eingerichtet. Die Arbeitsgemeinschaften können auch in Form von Blockunterricht durchgeführt werden.

3.2.7 In der Stundentafel einstündig ausgewiesene Fächer sind in der Regel epochal oder halbjährlich zu unterrichten. Der Unterricht kann auch fachübergreifend oder fächerverbindend durchgeführt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die vorgesehenen Anteile jedes einzelnen Faches gewahrt bleiben.

3.2.8 Die Verfügungsstunde dient der Wahrnehmung erzieherischer und organisatorischer Aufgaben und wird in der Regel von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer erteilt. In den Schuljahrgängen 6 bis 10 kann eine Verfügungsstunde eingerichtet werden; zusätzliche Lehrerstunden können nicht beansprucht werden.

3.2.9 Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht gemäß § 124 NSchG teilnehmen, sind zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen verpflichtet, soweit sich nicht aus § 128 Abs. 1 NSchG anderes ergibt. Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu f.

3.2.10 Die dritte Sportstunde wird im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften oder des Ganztagsangebotes bereitgestellt.

3.2.11 Themenbereiche der "Mobilität" sind Bestandteil des Pflichtunterrichts.

3.2.12 Schülerinnen und Schüler können im 6. Schuljahrgang am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilnehmen, wenn ihre Leistungen einen erfolgreichen Wechsel in das Gymnasium oder das gymnasiale Angebot einer Oberschule nach dem 6. Schuljahrgang erwarten lassen. Ihnen ist die Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache an einer benachbarten Realschule oder am Realschulzweig einer organisatorisch zusammengefassten Haupt- und Realschule bzw. einer Oberschule zu ermöglichen.

3.3 Zur Durchführung von besonderen Unterrichtsangeboten nach Nr. 6.3.2 können im Pflichtbereich zeitlich begrenzt klassenübergreifende Lerngruppen gebildet werden. In den Schuljahrgängen 7-9 bzw. 10 kann die Bildung von klassenübergreifenden Lerngruppen zur Durchführung von Maßnahmen zur Berufs- und Studienorientierung und Berufsbildung vorgenommen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 683)

Abschnitt 4 HSArbRdErl - Organisation von Lernprozessen

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4.1 Lernprozesse sind so zu gestalten, dass die unter Nr. 2 genannten Aufgaben erfüllt und die vorgegebenen Ziele zu erreichen sind. In diese Verpflichtung sind alle Fächer und Unterrichtsangebote einbezogen.

Die Lehr- und Lernverfahren sollen den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, den individuellen Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen und dem unterschiedlichen Lernverhalten gerecht werden.

Die Lernprozesse müssen sicherstellen, dass geschlechtsspezifische Rollenzuweisungen und strukturelle Benachteiligungen vermieden werden.

4.2 Der Unterricht ist so zu planen und zu gestalten, dass das selbstständige und kooperative Lernen sowie das handlungsorientierte und problembezogene Arbeiten der Schülerinnen und Schüler angeregt und unterstützt werden.

Deshalb kommt neben dem Klassenunterricht den Sozialformen Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit und neben dem Lehrgangsunterricht den Unterrichtsformen Freiarbeit, Wochenplanarbeit und Projektunterricht große Bedeutung zu.

4.3 Übungs-, Wiederholungs-, Anwendungs- und Übertragungsphasen sind wichtig für die Sicherung, Vernetzung und spätere Anwendung des Gelernten. Deshalb sollen die Schülerinnen und Schüler lernen, wie sinnvoll geübt und übertragen werden kann und wie sie selbstständig Ergebnisse sichern können.

Dazu dienen auch die den Unterricht vor- und nachbereitenden Aufgaben, z. B. Hausaufgaben. Die Lehrkräfte würdigen durch regelmäßige Durchsicht diese Arbeiten der Schülerinnen und Schüler und vergewissern sich damit u. a. des individuellen Lernstands und Lernfortschritts. Weitere Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu g.

4.4 Schülerinnen und Schüler sollen in zunehmendem Maße an der Unterrichtsplanung und -gestaltung beteiligt werden. Hierzu dienen Besprechungen der Halbjahrespläne mit fach- und fachbereichsbezogenen sowie fachübergreifenden und fächerverbindenden Vorhaben, die Erörterung der Planung für einzelne Unterrichtseinheiten und die selbstständige Wahl und Erarbeitung von Aufgaben, Schwerpunkten und Projekten.

4.5 Es ist sicherzustellen, dass die Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung auf der Grundlage der Kerncurricula sowie der Jahresplanung von Unterricht einen annähernd gleichen Leistungsstand zwischen den Klassen eines Schuljahrgangs im jahrgangsbezogenen Unterricht sowie zwischen den Fachleistungskursen auf gleicher Anspruchsebene oder den Klassen eines Schuljahrgangs im Schulzweig gewährleisten. Entsprechend der besonderen Lernausgangslage jeder Lerngruppe, der Planung der einzelnen Lehrkraft und der eventuellen Einbeziehung von Schülerinnen und Schülern sollen auch lerngruppenbezogene Schwerpunktsetzungen im Rahmen der Jahresplanung möglich sein.

Zum Erreichen dieser Ziele ist eine enge Zusammenarbeit der Lehrkräfte erforderlich. Dieses geschieht auf der Grundlage von Klassen-, Jahrgangs-, Fach- und Fachbereichskonferenzen.

Die Arbeit in Konferenzen dient u. a. der

  • Planung von Unterricht,

  • Abstimmung didaktischer und methodischer Grundsätze,

  • Abstimmung von Fördermaßnahmen und Maßnahmen zur inneren und äußeren Differenzierung,

  • Absprache zur Leistungsmessung und Leistungsbewertung,

  • Koordinierung der Hausaufgaben,

  • Hilfestellung bei fachfremd erteiltem Unterricht.

Die zuständigen Konferenzen erstellen auf der Grundlage der Kerncurricula schuleigene Arbeitspläne; hierbei sind fachübergreifende und fächerverbindende Fragen und Inhalte angemessen zu berücksichtigen.

4.6 Die Zusammenarbeit der Lehrkräfte soll sich auf Fragen des Unterrichts und auch auf die individuelle Lernentwicklung sowie auf die Persönlichkeitsentwicklung einzelner Schülerinnen und Schüler beziehen. Gegenseitige Unterrichtsbesuche der Lehrkräfte und Gruppenhospitationen sind in besonderer Weise geeignet, die Abstimmung und Konsensbildung zu fördern.

Außerdem ist die Gestaltung des Schullebens gemeinsam abzusprechen.

4.7 In jedem Schuljahr soll Projektunterricht durchgeführt werden. Der projektbezogene Unterricht kann dabei klassen- und jahrgangsbezogen sowie ggf. schulzweigbezogen, jahrgangsübergreifend oder schulzweigübergreifend organisiert werden.

Die Erziehungsberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler sollen über die mit den Projekten verbundenen pädagogischen und organisatorischen Fragen rechtzeitig informiert werden; bei der Planung, Vorbereitung sowie Durchführung sind die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte nach Möglichkeit zu beteiligen.

4.8 In den Schuljahrgängen 5 bis 10 ermöglicht die Hauptschule den Schülerinnen und Schülern den Erwerb fachübergreifender methodischer Kompetenzen sowie Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit unterschiedlichen Medien.

Sie trifft Absprachen über den Schuljahrgang und das Fach oder die Fächer, in denen im Umfang von mindestens zehn Wochenstunden im Schuljahr die entsprechenden Methoden vermittelt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 683)