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  • ab 01.08.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 HSArbRdErl - Stundentafel

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in der Hauptschule
Redaktionelle Abkürzung
HSArbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

3.1 Der Unterricht an der Hauptschule besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht. Er wird nach Maßgabe der Stundentafel (Anlage) erteilt.

3.2 Anmerkungen zur Stundentafel

3.2.1 Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler, zur Verbesserung fachspezifischer Lehr- und Lernverfahren sowie zur Weiterentwicklung des fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens kann die Schule eine von der Stundentafel nach Nr. 3.1 abweichende Verteilung der Fachstunden vornehmen. Dabei sind die Gesamtwochenstunden je Fach gemäß der Stundentafel in den Schuljahrgängen 5 bis 9 bzw. 10 einzuhalten. Die Schülerpflichtstundenzahl soll je Schuljahrgang um nicht mehr als eine Wochenstunde über- oder unterschritten werden.

3.2.2 Die als Ganztagsschule geführte Hauptschule macht ihren Schülerinnen und Schülern ein ganztägiges Unterrichts- und Förderangebot sowie ein außerunterrichtliches Angebot. Auf den Bezugserlass zu q wird hingewiesen.

3.2.3 Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer sollten mindestens acht Stunden Unterricht in ihrer Klasse erteilen; in Schuljahrgängen mit fachleistungsdifferenziertem Unterricht kann hiervon abgewichen werden. Fachlehrerinnen und Fachlehrer sollen ihre Klassen oder Lerngruppen mindestens in zwei aufeinander folgenden Schuljahren unterrichten. Die Anzahl der Lehrkräfte in einer Klasse soll möglichst gering sein.

3.2.4 Zu Beginn des 5. Schuljahrgangs können freie Unterrichts- und Arbeitsformen im Vordergrund stehen. Die Einhaltung der Stundenanteile der Fächer und Fachbereiche ist in dieser Zeit nachrangig. Damit sollen der Übergang der Schülerinnen und Schüler in die Hauptschule und die Bildung einer Klassengemeinschaft erleichtert werden. Darüber hinaus sollen Maßnahmen zur Stärkung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler sowie die Feststellung der Lernstände zur Erarbeitung einer Förderplanung erfolgen.

3.2.5 Die Entscheidung darüber, welche Wahlpflichtkurse eingerichtet werden, trifft die Schule. Das Angebot soll sich auch an den Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler orientieren.

Wahlpflichtkurse können jahrgangs-, schul- und ggf. schulformübergreifend durchgeführt werden. Sie können auch in flexiblen Zeiteinheiten (z. B. durch Blockung von Stunden) durchgeführt werden, damit Unterricht an außerschulischen Lernorten begünstigt wird.

Die Schule kann im Rahmen der Pflichtstundenzahl ab dem 6. Schuljahrgang in einzelnen oder allen Schuljahrgängen einen zusätzlichen zweistündigen Wahlpflichtkurs einrichten. Dadurch wird den Schülerinnen und Schülern eine weitere Wahlmöglichkeit eingeräumt oder ein auf vier Stunden erweitertes Wahlpflichtangebot ermöglicht.

3.2.6 Arbeitsgemeinschaften werden nach den Möglichkeiten der Schule unter Berücksichtigung der Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler angeboten.

Arbeitsgemeinschaften können klassen- und jahrgangs- und ggf. schulzweig- oder schulübergreifend gebildet werden. Sie werden in der Regel für den Zeitraum eines Schulhalbjahres eingerichtet. Die Arbeitsgemeinschaften können auch in Form von Blockunterricht durchgeführt werden.

3.2.7 In der Stundentafel einstündig ausgewiesene Fächer sind in der Regel epochal oder halbjährlich zu unterrichten. Der Unterricht kann auch fachübergreifend oder fächerverbindend durchgeführt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die vorgesehenen Anteile jedes einzelnen Faches gewahrt bleiben.

3.2.8 Die Verfügungsstunde dient der Wahrnehmung erzieherischer und organisatorischer Aufgaben und wird in der Regel von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer erteilt. In den Schuljahrgängen 6 bis 10 kann eine Verfügungsstunde eingerichtet werden; zusätzliche Lehrerstunden können nicht beansprucht werden.

3.2.9 Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht gemäß § 124 NSchG teilnehmen, sind zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen verpflichtet, soweit sich nicht aus § 128 Abs. 1 NSchG anderes ergibt. Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu f.

3.2.10 Die dritte Sportstunde wird im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften oder des Ganztagsangebotes bereitgestellt.

3.2.11 Themenbereiche der "Mobilität" sind Bestandteil des Pflichtunterrichts.

3.2.12 Schülerinnen und Schüler können im 6. Schuljahrgang am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilnehmen, wenn ihre Leistungen einen erfolgreichen Wechsel in das Gymnasium oder das gymnasiale Angebot einer Oberschule nach dem 6. Schuljahrgang erwarten lassen. Ihnen ist die Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache an einer benachbarten Realschule oder am Realschulzweig einer organisatorisch zusammengefassten Haupt- und Realschule bzw. einer Oberschule zu ermöglichen.

3.3 Zur Durchführung von besonderen Unterrichtsangeboten nach Nr. 6.3.2 können im Pflichtbereich zeitlich begrenzt klassenübergreifende Lerngruppen gebildet werden. In den Schuljahrgängen 7-9 bzw. 10 kann die Bildung von klassenübergreifenden Lerngruppen zur Durchführung von Maßnahmen zur Berufs- und Studienorientierung und Berufsbildung vorgenommen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 683)