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  • ab 01.08.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 HSArbRdErl - Differenzierung und Förderung

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in der Hauptschule
Redaktionelle Abkürzung
HSArbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

6.1 Aufgrund der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und des individuellen Lernverhaltens der Schülerinnen und Schüler sind differenzierende Lernangebote und Lernanforderungen sowie eine individuelle Förderplanung auf der Grundlage eines Förderplans erforderlich.

Förder- und Differenzierungsmaßnahmen haben das Ziel, dass die Schülerinnen und Schüler die in den Kerncurricula verbindlich vorgeschriebenen Anforderungen und Kompetenzen unter Berücksichtigung des individuellen Lernverhaltens und Lernstands erreichen. Darüber hinaus sollen durch Förderung Lernrückstände ausgeglichen sowie Schülerinnen und Schüler in ihren Lernstärken besonders gefördert werden, auch um bei entsprechenden Leistungen einen Schulformwechsel zu ermöglichen.

6.2 Im Rahmen der Förderplanung entwickelt die Schule Grundsätze ihres Förderkonzepts, das u. a. individuelle Schwerpunktsetzungen ermöglicht.

6.3 Innere Differenzierung ist wegen der Vielfalt der Lernvoraussetzungen und des individuellen Lernverhaltens der Schülerinnen und Schüler unerlässlich. Sie erfordert einen angemessenen Einsatz verschiedener Unterrichtsformen und -methoden, die sich auch aus den didaktischen Anforderungen der einzelnen Fächer ableiten.

6.3.1 Die von der Grundschule dokumentierte individuelle Lernentwicklung wird in der Hauptschule für die Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgängen 5 bis 9 (10) fortgeschrieben.

Die Dokumentation enthält Aussagen

  • zur Lernausgangslage,

  • zu den im Planungszeitraum angestrebten Zielen,

  • zur Maßnahme, mit deren Hilfe das Ziel erreicht werden soll,

  • zur Beschreibung und Einschätzung des Fördererfolgs durch die Lehrkraft und durch die Schülerin oder den Schüler.

Die Klassenkonferenz erörtert die individuelle Lernentwicklung und beschließt die sich daraus ergebenden Arbeitsschritte.

Die dokumentierte individuelle Lernentwicklung ist eine Grundlage der Information und Beratung der Erziehungsberechtigten über die schulische Entwicklung ihrer Kinder.

6.3.2 Die Förderung von Schülerinnen und Schülern erfolgt auf der Grundlage der Förderplanung und der dokumentierten individuellen Lernentwicklung.

Die Schule kann entsprechend Nr. 3.3 klassen- und jahrgangsübergreifende Lerngruppen zur Durchführung besonderer Förderprojekte bilden. Diese sind zeitlich längstens auf die Dauer eines Schulhalbjahres begrenzt. Gegenstand der besonderen Förderprojekte sind Lernaufgaben mit Werkstattcharakter, die einen Bezug zu den Unterrichtsfächern der Hauptschule aufweisen (z. B. Lese-, Schreibprojekte zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten).

Die Teilnahme an besonderen Förderprojekten beschließt die Klassenkonferenz auf der Grundlage der Förderplanung. Zielsetzung ist, die Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass sie wieder erfolgreich im Fachunterricht mitarbeiten können.

Die Klassenkonferenz legt auf Vorschlag der in den Lerngruppen unterrichtenden Lehrkräfte fest, wie die erbrachten Leistungen während dieser zeitlich befristeten Maßnahme benotet werden und welche Form der Leistungsbewertung oder des Leistungsnachweises vorgenommen wird.

6.4 Formen der äußeren Differenzierung in der Hauptschule sind

  • fachleistungsdifferenzierter Unterricht,

  • Wahlpflichtkurse,

  • Förderunterricht und besondere Förderprojekte,

  • Arbeitsgemeinschaften.

6.4.1 In Fachleistungskursen werden die Schülerinnen und Schüler nach ihrer individuellen Leistungsfähigkeit und Arbeitsweise gefördert. Fachleistungskurse sind in den Fächern Englisch und Mathematik mit zwei Anspruchsebenen (E und G) vom 9. Schuljahrgang an einzurichten. Die Anforderungen in den Fachleistungskursen G entsprechen den Grundanforderungen. In den Fachleistungskursen E werden über die Grundanforderungen hinausgehende erhöhte Anforderungen gestellt. Auch in Fachleistungskursen sind binnendifferenzierende Maßnahmen notwendig.

Kurszuweisungen und -umstufungen sind pädagogische Maßnahmen. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz auf Vorschlag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers. Hierbei ist über die Noten der schriftlichen, mündlichen und anderen fachspezifischen Lernkontrollen hinaus die Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen.

Die Erziehungsberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler sind über beabsichtigte Kurszuweisungen und -umstufungen vor den entsprechenden Klassenkonferenzen zu unterrichten.

Zur Vermeidung jahrgangsübergreifender Kursbildung kann gemeinsamer Unterricht in den Fachleistungskursen eingerichtet werden.

6.4.2 Neben dem Pflichtunterricht werden Wahlpflichtkurse angeboten. Dadurch wird den Schülerinnen und Schülern die Bildung von Lernschwerpunkten ermöglicht. Die Schülerinnen und Schüler treffen ihre Entscheidung in der Regel zunächst für ein Schuljahr. Die Leistungen in den Wahlpflichtkursen werden benotet und sind versetzungs- oder abschlusswirksam.

6.5 Arbeitsgemeinschaften berücksichtigen die Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler und geben Anregungen für die Freizeitgestaltung. Unterrichtsangebote für Sport, zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens, Chor, Orchester, Musikprojekte, Darstellendes Spiel, Kunst und Gestaltung, Ethik und Religion, Umweltprojekte, Umgang mit digitalen Medien, Berufs- und Studienorientierung, Verbraucherbildung und Sprachen sind bei der Bildung von Arbeitsgemeinschaften besonders zu berücksichtigen.

Arbeitsgemeinschaften, die geeignet sind, Benachteiligungen von Mädchen oder Jungen im Unterricht zu verringern, können für einen begrenzten Zeitraum für Mädchen und Jungen getrennt angeboten werden.

Schülerinnen und Schüler, die sich für eine Arbeitsgemeinschaft entschieden haben, sind zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet. Die Teilnahme wird ohne Note im Zeugnis bescheinigt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 683)