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  • ab 01.08.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 HSArbRdErl - Organisation von Lernprozessen

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in der Hauptschule
Redaktionelle Abkürzung
HSArbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

4.1 Lernprozesse sind so zu gestalten, dass die unter Nr. 2 genannten Aufgaben erfüllt und die vorgegebenen Ziele zu erreichen sind. In diese Verpflichtung sind alle Fächer und Unterrichtsangebote einbezogen.

Die Lehr- und Lernverfahren sollen den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, den individuellen Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen und dem unterschiedlichen Lernverhalten gerecht werden.

Die Lernprozesse müssen sicherstellen, dass geschlechtsspezifische Rollenzuweisungen und strukturelle Benachteiligungen vermieden werden.

4.2 Der Unterricht ist so zu planen und zu gestalten, dass das selbstständige und kooperative Lernen sowie das handlungsorientierte und problembezogene Arbeiten der Schülerinnen und Schüler angeregt und unterstützt werden.

Deshalb kommt neben dem Klassenunterricht den Sozialformen Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit und neben dem Lehrgangsunterricht den Unterrichtsformen Freiarbeit, Wochenplanarbeit und Projektunterricht große Bedeutung zu.

4.3 Übungs-, Wiederholungs-, Anwendungs- und Übertragungsphasen sind wichtig für die Sicherung, Vernetzung und spätere Anwendung des Gelernten. Deshalb sollen die Schülerinnen und Schüler lernen, wie sinnvoll geübt und übertragen werden kann und wie sie selbstständig Ergebnisse sichern können.

Dazu dienen auch die den Unterricht vor- und nachbereitenden Aufgaben, z. B. Hausaufgaben. Die Lehrkräfte würdigen durch regelmäßige Durchsicht diese Arbeiten der Schülerinnen und Schüler und vergewissern sich damit u. a. des individuellen Lernstands und Lernfortschritts. Weitere Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu g.

4.4 Schülerinnen und Schüler sollen in zunehmendem Maße an der Unterrichtsplanung und -gestaltung beteiligt werden. Hierzu dienen Besprechungen der Halbjahrespläne mit fach- und fachbereichsbezogenen sowie fachübergreifenden und fächerverbindenden Vorhaben, die Erörterung der Planung für einzelne Unterrichtseinheiten und die selbstständige Wahl und Erarbeitung von Aufgaben, Schwerpunkten und Projekten.

4.5 Es ist sicherzustellen, dass die Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung auf der Grundlage der Kerncurricula sowie der Jahresplanung von Unterricht einen annähernd gleichen Leistungsstand zwischen den Klassen eines Schuljahrgangs im jahrgangsbezogenen Unterricht sowie zwischen den Fachleistungskursen auf gleicher Anspruchsebene oder den Klassen eines Schuljahrgangs im Schulzweig gewährleisten. Entsprechend der besonderen Lernausgangslage jeder Lerngruppe, der Planung der einzelnen Lehrkraft und der eventuellen Einbeziehung von Schülerinnen und Schülern sollen auch lerngruppenbezogene Schwerpunktsetzungen im Rahmen der Jahresplanung möglich sein.

Zum Erreichen dieser Ziele ist eine enge Zusammenarbeit der Lehrkräfte erforderlich. Dieses geschieht auf der Grundlage von Klassen-, Jahrgangs-, Fach- und Fachbereichskonferenzen.

Die Arbeit in Konferenzen dient u. a. der

  • Planung von Unterricht,

  • Abstimmung didaktischer und methodischer Grundsätze,

  • Abstimmung von Fördermaßnahmen und Maßnahmen zur inneren und äußeren Differenzierung,

  • Absprache zur Leistungsmessung und Leistungsbewertung,

  • Koordinierung der Hausaufgaben,

  • Hilfestellung bei fachfremd erteiltem Unterricht.

Die zuständigen Konferenzen erstellen auf der Grundlage der Kerncurricula schuleigene Arbeitspläne; hierbei sind fachübergreifende und fächerverbindende Fragen und Inhalte angemessen zu berücksichtigen.

4.6 Die Zusammenarbeit der Lehrkräfte soll sich auf Fragen des Unterrichts und auch auf die individuelle Lernentwicklung sowie auf die Persönlichkeitsentwicklung einzelner Schülerinnen und Schüler beziehen. Gegenseitige Unterrichtsbesuche der Lehrkräfte und Gruppenhospitationen sind in besonderer Weise geeignet, die Abstimmung und Konsensbildung zu fördern.

Außerdem ist die Gestaltung des Schullebens gemeinsam abzusprechen.

4.7 In jedem Schuljahr soll Projektunterricht durchgeführt werden. Der projektbezogene Unterricht kann dabei klassen- und jahrgangsbezogen sowie ggf. schulzweigbezogen, jahrgangsübergreifend oder schulzweigübergreifend organisiert werden.

Die Erziehungsberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler sollen über die mit den Projekten verbundenen pädagogischen und organisatorischen Fragen rechtzeitig informiert werden; bei der Planung, Vorbereitung sowie Durchführung sind die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte nach Möglichkeit zu beteiligen.

4.8 In den Schuljahrgängen 5 bis 10 ermöglicht die Hauptschule den Schülerinnen und Schülern den Erwerb fachübergreifender methodischer Kompetenzen sowie Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit unterschiedlichen Medien.

Sie trifft Absprachen über den Schuljahrgang und das Fach oder die Fächer, in denen im Umfang von mindestens zehn Wochenstunden im Schuljahr die entsprechenden Methoden vermittelt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 683)