Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.08.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 HSArbRdErl - Aufgaben und Ziele

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in der Hauptschule
Redaktionelle Abkürzung
HSArbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

2.1 Die Hauptschule hat wie alle Schulen die Aufgabe, den im NSchG festgelegten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu erfüllen.

Sie soll die Schülerinnen und Schüler altersgemäß in die im § 2 des NSchG genannten Wertvorstellungen und Normen einführen, sie befähigen, über sie zu reflektieren, und damit eine sichere Grundlage für den persönlichen Lebensweg und für das verantwortungsbewusste Mitwirken im gesellschaftlichen Leben bilden.

Die besondere schulformbezogene Aufgabe der Hauptschule ist in § 9 NSchG festgelegt.

2.2 Die Hauptschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende Allgemeinbildung und ermöglicht eine individuelle Berufsorientierung sowie eine individuelle Schwerpunktbildung in der beruflichen Bildung bis hin zur Vermittlung der Anforderungen des ersten Ausbildungsjahres einer Berufsausbildung. Sie fördert die Entwicklung eines zunehmend tieferen Verständnisses für lebensnahe Sachverhalte und stattet die Schülerinnen und Schüler mit dem Wissen und Können, den Einstellungen und Verhaltensweisen aus, die für die Orientierung in ihrer Lebenswelt und die Bewältigung der Anforderungen des Alltags notwendig sind.

Sie unterstützt die Schülerinnen und Schüler in der Entwicklung ihrer Selbstständigkeit und ihrer Fähigkeit zur Kooperation und Mitbestimmung. Hierdurch und durch ein gemeinsames Schulleben fördert sie das soziale Lernen der Schülerinnen und Schüler.

Die soziale Arbeit in schulischer Verantwortung trägt darüber hinaus dazu bei, dass Schülerinnen und Schüler erfolgreich am schulischen Leben teilnehmen und einen entsprechenden Schulabschluss erwerben können.

2.3 Integrative Sprachförderung für Schülerinnen und Schüler mit Sprachförderbedarf wird als Teil von durchgängiger Sprachbildung verstanden und ist Aufgabe jeder Lehrkraft in jedem Unterrichtsfach. Die Förderung von sprachlicher Handlungsfähigkeit in Mündlichkeit und Schriftlichkeit findet demnach vorrangig im Regelunterricht statt. Sie zielt darauf ab, dass bildungssprachliche Kompetenzen gezielt erworben werden können.

2.4 Die Hauptschule ermöglicht Schülerinnen und Schülern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine individuelle Berufsorientierung und eine individuelle Schwerpunktbildung im Bereich der beruflichen Bildung, damit diese die Qualifikationen erwerben, mit denen sie ihren Bildungsweg vor allem berufs-, aber auch studienbezogen fortsetzen können. Dazu stimmt sie ihre Lehr- und Lernmethoden und ihre Anforderungen auf das Leistungsvermögen und auf die Interessen der Schülerinnen und Schüler ab und richtet diese an lebensnahen Sachverhalten und den Anforderungen einer Berufstätigkeit aus. Sie befähigt ihre Schülerinnen und Schüler, eine begründete Berufswahlentscheidung zu treffen. Hierzu arbeitet die Hauptschule eng mit berufsbildenden Schulen zusammen. Berufsorientierung und Berufsbildung sind integraler Bestandteil der Arbeit in der Hauptschule.

Die Hauptschule fördert Kernkompetenzen, die für eine sinnvolle, eigenverantwortlich gestaltete Lebensführung in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht sowie für eine aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben notwendig sind.

2.5 Durch ihre schuleigenen Arbeitspläne auf der Grundlage der Kerncurricula und durch die Auswahl der Schulbücher ermöglichen die Hauptschule und die organisatorisch zusammengefasste Haupt- und Realschule den Kurswechsel in der Fachleistungsdifferenzierung sowie die Mitarbeit in den Schulzweigen und den Übergang in einen anderen Schulzweig.

2.6 Eine wesentliche Aufgabe der Schule besteht darin, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, sich auch in Verantwortung für die künftigen Generationen und im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung sachgerecht und aktiv für den Erhalt der natürlichen Umwelt einzusetzen, gesundheitsbewusst zu leben sowie für gute Beziehungen und Toleranz unter den Menschen verschiedener Nationen, Religionen und Kulturkreise einzutreten.

Darüber hinaus ist die Gleichberechtigung der Geschlechter durch eine Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten zu fördern, die einseitigen Rollenorientierungen in Familie, Beruf und Gesellschaft entgegenwirkt.

Zudem sollen das Erleben von Vielfältigkeit der persönlichen Bedürfnisse und der Umgang mit Behinderungen diese als gesellschaftliche Normalität begreifbar machen.

2.7 Die Arbeit in der Schule zielt auf die Weiterentwicklung der gesamten Persönlichkeit. Sie muss sowohl die kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler als auch ihre sozialen, emotionalen, kreativen und praktischen Fähigkeiten fördern. Dies schließt insbesondere ein, dass die Schülerinnen und Schüler

  • Lernbereitschaft entwickeln und mit Erfolgen, aber auch Misserfolgen eigenen Lernens und eigener Tätigkeit sowie mit Erfolgen und Misserfolgen anderer angemessen umgehen,

  • Erfahrungen mit individuellen Neigungen und individueller Leistungsfähigkeit sowie mit individuellen Sichtweisen gewinnen,

  • sozialbestimmte Verhaltensweisen erkennen und soziale Beziehungen gestalten lernen,

  • familiäre, berufliche und gesellschaftliche Aufgaben auch für die eigene Lebensplanung kennenlernen,

  • Medien- und Informationskompetenz durch den Umgang mit unterschiedlichen Arbeitsmitteln und durch ihnen jeweils angepasste Arbeitstechniken erwerben und zielgerichtet nutzen sowie ihre eigene Medienanwendung kritisch reflektieren.

Diesen Zielen dienen zum einen der Unterricht und zum anderen ein Schulleben, das Anregungen gibt und mitmenschliche Begegnungen ermöglicht. Dabei soll durch eine Öffnung von Unterricht und Schule zur außerschulischen Umwelt hin auch die Teilnahme am kulturellen, politischen und sportlichen Leben gefördert werden.

2.8 Die Aufgaben und Zielsetzungen der Hauptschule können nur verwirklicht werden, wenn die Schule die Erziehungsberechtigten über die schulischen Belange informiert und an Entscheidungsprozessen beteiligt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 683)