Geldbeträge, die in Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren gemeinnützigen Einrichtungen zugewiesen worden sind, werden jährlich zwecks Veröffentlichung auf Landesebene statistisch erfasst; das gilt auch für Zuweisungen an Einrichtungen, die nicht in das Verzeichnis aufgenommen sind.
Die anderen Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwaltschaften teilen dem Oberlandesgericht Oldenburg bis zum 31. März eines jeden Jahres die im Vorjahr bedachten Einrichtungen und die Höhe des ihnen jeweils zugewiesenen Gesamtbetrags mit. Das Oberlandesgericht Oldenburg berichtet dem Justizministerium bis zum 31. Mai eines jeden Jahres den Gesamtbetrag der Zuweisungen des Vorjahres je Einrichtung, aufgeschlüsselt nach Landgerichten, präsidialen Amtsgerichten und Staatsanwaltschaften, wobei eine Aufgliederung etwa in die Bereiche
Straffälligen- und Bewährungshilfe,
Allgemeine Jugendhilfe,
Hilfe für Gesundheitsgeschädigte und Behinderte,
Hilfe für Suchtgefährdete,
Alten- und Hinterbliebenenhilfe,
Allgemeines Sozialwesen,
Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit,
Natur- und Umweltschutz,
Sonstige
erfolgen soll.
Das Nähere über die Erfassung der Geldbeträge regeln die Oberlandesgerichte und Generalstaatsanwaltschaften.