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  • ab 01.12.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt II GA-AV - Aufnahme in das Verzeichnis

Bibliographie

Titel
Zuweisung von Geldauflagen an gemeinnützige Einrichtungen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren
Redaktionelle Abkürzung
GA-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33100
  1. 1.

    In das Verzeichnis werden aufgenommen

    1. a)

      alle Einrichtungen, die bereits in das bisherige Verzeichnis aufgenommen waren und nicht auf eine erneute Aufnahme verzichtet haben, soweit nicht Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Voraussetzungen von Abschnitt I Nr. 2 nicht mehr bestehen oder dass die erhaltenen Gelder nicht unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken verwendet worden sind,

    2. b)

      Einrichtungen, die ihre Aufnahme beantragen und die Voraussetzungen von Abschnitt I Nr. 2 erfüllen.

  2. 2.

    Die Einrichtungen haben sich vor ihrer Aufnahme ferner zu verpflichten,

    1. a)

      den Eingang der zugewiesenen Geldbeträge zu überwachen, Säumige zur Zahlung binnen vier Wochen aufzufordern und, falls keine Zahlung eingeht, die zuweisende Stelle unverzüglich zu benachrichtigen,

    2. b)

      die volle Bezahlung des Geldbetrages unverzüglich der zuweisenden Stelle mitzuteilen,

    3. c)

      dem Oberlandesgericht Oldenburg bis zum 31. Januar eines jeden Jahres mitzuteilen, welche Geldbeträge ihnen im Vorjahr von niedersächsischen Gerichten und Staatsanwaltschaften zugewiesen worden sind,

    4. d)

      das zuständige Finanzamt von der Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber dem Oberlandesgericht Oldenburg zu entbinden, soweit es für eine Überprüfung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit erforderlich ist (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 der Abgabenordnung).

  3. 3.

    Das Oberlandesgericht Oldenburg gibt diese Bestimmungen den Einrichtungen, die in das Verzeichnis aufgenommen werden wollen, vor der Aufnahme bekannt.