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  • ab 01.12.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt I GA-AV - Führung eines Verzeichnisses

Bibliographie

Titel
Zuweisung von Geldauflagen an gemeinnützige Einrichtungen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren
Redaktionelle Abkürzung
GA-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33100
  1. 1.

    Das Oberlandesgericht Oldenburg führt - zugleich für die Bezirke der Oberlandesgerichte Braunschweig und Celle - ein Verzeichnis der gemeinnützigen Einrichtungen, die an der Zuweisung von Geldauflagen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren interessiert sind.

  2. 2.

    Das Verzeichnis gibt darüber Aufschluss, ob die Einrichtung

    1. a)

      einen auf sie lautenden Freistellungsbescheid oder eine auf sie lautende vorläufige Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes darüber vorgelegt hat, dass sie zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes bezeichneten gemeinnützigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehört (Gemeinnützigkeitsbescheinigung), oder ob es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle (z.B. karitative Einrichtungen der Kirchen und Kommunen) handelt, die bestätigt, dass der zugewiesene Betrag zu einem der in §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten steuerbegünstigten Zwecke verwendet wird,

    2. b)

      ihre Zielsetzung mitgeteilt oder ihre Satzung eingereicht hat und die Verpflichtung übernimmt, unverzüglich sämtliche Beschlüsse mitzuteilen, durch die eine für die steuerliche Vergünstigung wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aus ihr gestrichen, die Vereinigung aufgelöst, in eine andere Körperschaft eingegliedert oder ihr Vermögen als Ganzes übertragen wird,

    3. c)

      sich verpflichtet hat, über die Höhe und Verwendung der zugeflossenen Geldbeträge auf Anforderung gegenüber der Stelle, die das Verzeichnis führt, für einen bestimmten Zeitraum Rechenschaft zu legen,

    4. d)

      ihr Einverständnis erteilt hat, dass der Rechenschaftsbericht veröffentlicht werden kann.

  1. 3.

    In dem Verzeichnis ist zu vermerken, dass

    1. a)

      die Liste nicht als Empfehlung, sondern lediglich zur Information über interessierte Einrichtungen dienen soll,

    2. b)

      die Liste keine abschließende Aufzählung gemeinnütziger Einrichtungen darstellt,

    3. c)

      die Aufnahme der Einrichtung nicht die Feststellung der Gemeinnützigkeit bedeutet,

    4. d)

      die Aufnahme der Einrichtung keinen Anspruch auf die Zuweisung von Geldauflagen begründet.

  2. 4.

    Das Verzeichnis enthält die Anschrift der Einrichtung, ihren Wirkungsbereich und ihre Bankverbindung.

  3. 5.

    Das Verzeichnis wird halbjährlich aktualisiert und kann im Internet unter http://www.olg-oldenburg.de abgerufen werden.