Abschnitt II GA-AV - Aufnahme in das Verzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Zuweisung von Geldauflagen an gemeinnützige Einrichtungen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren
- Redaktionelle Abkürzung
- GA-AV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33100
- 1.
In das Verzeichnis werden aufgenommen
- a)
alle Einrichtungen, die bereits in das bisherige Verzeichnis aufgenommen waren und nicht auf eine erneute Aufnahme verzichtet haben, soweit nicht Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Voraussetzungen von Abschnitt I Nr. 2 nicht mehr bestehen oder dass die erhaltenen Gelder nicht unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken verwendet worden sind,
- b)
Einrichtungen, die ihre Aufnahme beantragen und die Voraussetzungen von Abschnitt I Nr. 2 erfüllen.
- 2.
Die Einrichtungen haben sich vor ihrer Aufnahme ferner zu verpflichten,
- a)
den Eingang der zugewiesenen Geldbeträge zu überwachen, Säumige zur Zahlung binnen vier Wochen aufzufordern und, falls keine Zahlung eingeht, die zuweisende Stelle unverzüglich zu benachrichtigen,
- b)
die volle Bezahlung des Geldbetrages unverzüglich der zuweisenden Stelle mitzuteilen,
- c)
dem Oberlandesgericht Oldenburg bis zum 31. Januar eines jeden Jahres mitzuteilen, welche Geldbeträge ihnen im Vorjahr von niedersächsischen Gerichten und Staatsanwaltschaften zugewiesen worden sind,
- d)
das zuständige Finanzamt von der Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber dem Oberlandesgericht Oldenburg zu entbinden, soweit es für eine Überprüfung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit erforderlich ist (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 der Abgabenordnung).
- 3.
Das Oberlandesgericht Oldenburg gibt diese Bestimmungen den Einrichtungen, die in das Verzeichnis aufgenommen werden wollen, vor der Aufnahme bekannt.