DOG,NI - Dienstordnung Gesundheitswesen

Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Vollzugsbehörden des Landes Niedersachsen (DOG) (1)

Bibliographie

Titel
Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Vollzugsbehörden des Landes Niedersachsen (DOG) 
Amtliche Abkürzung
DOG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34409

AV d. MJ v. 17.06.2021 (4550 - 302. 6) *

Vom 17. Juni 2021 (Nds. Rpfl. S. 269)

Zuletzt geändert durch AV vom 28. November 2022 (Nds. Rpfl. 2023 S. 39)

VORIS 34409

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Erster Teil
Anwendungsbereich1
Zweiter Teil
Personal und Organisation in den Fachbereichen Medizin2 bis 4
Dritter Teil
Dienst- und Fachaufsicht5 bis 6
Vierter Teil
Allgemeine Grundsätze7 bis 8
Fünfter Teil
Aufgaben9 bis 13
Sechster Teil
Überstellung in das Justizvollzugskrankenhaus14 bis 15

Nach der Bek. d. MJ v. 7. Februar 2024 (Nds. Rpfl. S 54) wird die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1) umgesetzt durch Nummer 9.2 Satz 4 dieser AV.

Die AV d. MJ v. 07.09.2016 (4550 - 302.6 (TV1)) - Nds. Rpfl. S. 329 - tritt aufgrund der Nummer 6.1 des Gem. RdErl. d. StK v. 1.12.2011 (Nds. MBl. S. 907) mit Ablauf des 31.10.2021 automatisch außer Kraft.

Absch. 1, Erster Teil - Anwendungsbereich

Abschnitt 1 DOG

Bibliographie

Titel
Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Vollzugsbehörden des Landes Niedersachsen (DOG) 
Amtliche Abkürzung
DOG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34409

Die Dienstordnung für das Gesundheitswesen regelt die wesentlichen Bereiche der Organisation der medizinischen Versorgung der Gefangenen und Sicherungsverwahrten sowie der Dienstgeschäfte in den Fachbereichen Medizin der Vollzugsbehörden.

Außer Kraft am 1. November 2026 durch Nummer 15 der AV vom 17. Juni 2021 (Nds. Rpfl. S. 269)

Absch. 2 - 4, Zweiter Teil - Personal und Organisation in den Fachbereichen Medizin

Abschnitt 2 DOG

Bibliographie

Titel
Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Vollzugsbehörden des Landes Niedersachsen (DOG) 
Amtliche Abkürzung
DOG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34409

2.1
1Die ärztliche Versorgung der Gefangenen und Sicherungsverwahrten soll von Ärztinnen und Ärzten wahrgenommen werden, die hauptberuflich bei der Vollzugsbehörde beschäftigt sind. 2Diese sollen Fachärztinnen oder Fachärzte für Allgemeinmedizin oder für Innere Medizin sein und über die Zusatz-Weiterbildung "Suchtmedizinische Grundversorgung" verfügen. 3Stehen Fachärztinnen oder Fachärzte mit einer Qualifikation nach Satz 2 für eine hauptberufliche Tätigkeit nicht zur Verfügung, soll diese Aufgabe Fachärztinnen oder Fachärzten mit einer solchen Qualifikation nebenberuflich oder vertraglich übertragen werden. 4Fachärztinnen oder Fachärzte anderer Fachdisziplinen können anstaltsärztlich tätig werden, wenn sie über die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Kenntnisse verfügen.

2.2
Die zahnärztliche Versorgung der Gefangenen und Sicherungsverwahrten wird von hauptberuflichen, nebenberuflichen oder vertraglich verpflichteten Zahnärztinnen und Zahnärzten wahrgenommen.

2.3
Haupt- und nebenberufliche Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte haben sich in dem Umfang fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.

Außer Kraft am 1. November 2026 durch Nummer 15 der AV vom 17. Juni 2021 (Nds. Rpfl. S. 269)