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  • ab 01.11.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 9 DOG

Bibliographie

Titel
Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Vollzugsbehörden des Landes Niedersachsen (DOG) 
Amtliche Abkürzung
DOG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34409

9.1
Soweit sich die Aufgaben der Ärztinnen und Ärzte nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, obliegt ihnen insbesondere

  1. a)

    die Durchführung regelmäßiger Sprechstunden, wobei deren Anzahl so zu bemessen ist, dass die Gefangenen und Sicherungsverwahrten ausreichend medizinisch versorgt werden können,

  2. b)

    die Konsumeinschätzung im Rahmen der bundeseinheitlichen Erhebung zur stoffgebundenen Suchtproblematik,

  3. c)

    die Untersuchung der Gefangenen und Sicherungsverwahrten bei der Entlassung, sofern dies im Einzelfall erforderlich erscheint,

  4. d)

    die Feststellung der Arbeitsfähigkeit der oder des Gefangenen oder Sicherungsverwahrten, sofern keine arbeitsmedizinische Feststellung erforderlich ist, wobei in Zweifelsfällen die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt zu beteiligen ist,

  5. e)

    die Überprüfung des Speiseplans nach Nummer 3 der Richtlinie für die Verpflegungswirtschaft in den Vollzugsbehörden des Landes Niedersachsen in ihrer jeweils geltenden Fassung,

  6. f)

    die Beobachtung und Aufklärung der oder des Gefangenen oder Sicherungsverwahrten, die oder der ernsthaft die Nahrungsaufnahme verweigert,

  7. g)

    die schriftliche Mitteilung über erhebliche Zweifel an der Vollzugstauglichkeit der oder des Gefangenen oder Sicherungsverwahrten an die Anstaltsleitung,

  8. h)

    die Einweisung der oder des Gefangenen oder Sicherungsverwahrten in ein Krankenhaus,

  9. i)

    Überweisung der oder des Gefangenen oder Sicherungsverwahrten an andere medizinische Einrichtungen,

  10. j)

    die Verantwortung für die Beschaffung und Aufbewahrung von Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln, Verbandsstoffen und sonstigem medizinischen Verbrauchsmaterial,

  11. k)

    die Beschaffung von Arzneimitteln, die dem BtMG unterliegen,

  12. l)

    die Beratung der Anstaltsleitung bezüglich der Anschaffung von medizinischen Geräten,

  13. m)

    die Dokumentation der ärztlichen Tätigkeit in den dafür vorgesehenen Dateisystemen der Vollzugsbehörde,

  14. n)

    die Implementierung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

  15. o)

    die Entscheidung, ob Arzneimittel im Einzelfall unter Aufsicht eingenommen werden müssen, und

  16. p)

    die Belehrung und Bescheinigung nach § 43 IfSG bei Gefangenen und Sicherungsverwahrten, die zu Tätigkeiten der Herstellung, Behandlung und Ausgabe von Lebensmitteln eingesetzt werden sollen, sofern sie durch das zuständige Gesundheitsamt damit beauftragt wurden.

9.2
1Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung nach den §§ 8 Abs. 2 Satz 3 NJVollzG, 7 Abs. 2 Satz 2 Nds. SVVollzG ("Zugangsuntersuchung") sind die Anamnese und der Ganzkörperstatus zu erheben. 2Gefangene und Sicherungsverwahrte sind mit geeigneten Maßnahmen auf die Erkrankung an einer ansteckungsfähigen Tuberkulose zu untersuchen. 3Die Transportfähigkeit ist zu prüfen. 4Die Ergebnisse der Zugangsuntersuchung werden in den Dateisystemen nach Nummer 9.1 Buchst. m und nach den Vorgaben der Vollzugsgeschäftsordnung dokumentiert.

9.3
1Liegen Erkenntnisse vor, die eine Meldepflicht nach dem IfSG auslösen, empfiehlt die Ärztin oder der Arzt der Anstaltsleitung die medizinisch notwendigen Maßnahmen, um der weiteren Ausbreitung des Krankheitserregers entgegenzuwirken. 2Erkrankte Gefangene und Sicherungsverwahrte, bei denen zum Zeitpunkt der Entlassung noch Ansteckungsgefahr besteht oder deren Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, meldet die Ärztin oder der Arzt unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt.

9.4
1Bei der Ausstellung einer Todesbescheinigung im Sinne des § 6 BestattG ist dafür Sorge zu tragen, dass sich keine Rückschlüsse auf die Inhaftierung der oder des Verstorbenen ergeben. 2Die Ärztin oder der Arzt veranlasst, dass eine Kopie des allgemeinen Teils der Todesbescheinigung zu den Personalakten der oder des verstorbenen Gefangenen oder Sicherungsverwahrten gegeben wird. 3Eine Kopie des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung ist zu den Gesundheitsakten zu nehmen. 4Weitere nach dem Tod erhobene Befunde wie der Obduktionsbericht sind ebenfalls zu den Gesundheitsakten zu nehmen. 5Die Ärztin oder der Arzt stellt sicher, dass relevante Teile der Gesundheitsakten abgelichtet werden, bevor diese an Dritte herausgegeben werden.

Außer Kraft am 1. November 2026 durch Nummer 15 der AV vom 17. Juni 2021 (Nds. Rpfl. S. 269)