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  • ab 01.11.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 14 DOG

Bibliographie

Titel
Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Vollzugsbehörden des Landes Niedersachsen (DOG) 
Amtliche Abkürzung
DOG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34409

14.1
Reichen die in einer Vollzugsbehörde bestehenden Möglichkeiten nicht aus, die erkrankte Gefangene oder den erkrankten Gefangenen oder die erkrankte Sicherungsverwahrte oder den erkrankten Sicherungsverwahrten ärztlich zu behandeln oder zu beobachten, so veranlasst die Ärztin oder der Arzt die Überstellung in das Justizvollzugskrankenhaus.

14.2
1Die Überstellung wird dem Justizvollzugskrankenhaus schriftlich, bei Bedarf auch telefonisch angekündigt und erfolgt erst nach Zustimmung des Justizvollzugskrankenhauses. 2Das Justizvollzugskrankenhaus ist verpflichtet, erkrankte Gefangene und Sicherungsverwahrte aufzunehmen, wenn die Behandlung oder Beobachtung dort medizinisch möglich ist und die Belegung es zulässt.

14.3
Mit der Überstellung in das Justizvollzugskrankenhaus leitet die Ärztin oder der Arzt der zuständigen Ärztin oder dem zuständigen Arzt des Justizvollzugskrankenhauses die Gesundheitsakten in einem verschlossenen Umschlag zu.

14.4
1Gefangene und Sicherungsverwahrte werden der zuständigen Vollzugsbehörde wieder zugeführt, sobald sie dort wieder ausreichend ärztlich, medizinisch und pflegerisch behandelt oder beobachtet werden können. 2Eine Rückführung zu einem früheren Zeitpunkt ist zulässig, wenn die oder der Gefangene oder Sicherungsverwahrte die Behandlung verweigert und medizinische Gründe einer Rückführung im Übrigen nicht entgegenstehen. 3Die Rückführung ist dem Krankenpflegepersonal oder dem medizinischen Assistenzpersonal der aufnehmenden Anstalt schriftlich, bei Bedarf auch telefonisch anzukündigen.

Außer Kraft am 1. November 2026 durch Nummer 15 der AV vom 17. Juni 2021 (Nds. Rpfl. S. 269)