Abschnitt 7 DOG
Bibliographie
- Titel
- Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Vollzugsbehörden des Landes Niedersachsen (DOG)
- Amtliche Abkürzung
- DOG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34409
1Bei der ärztlichen oder zahnärztlichen Untersuchung oder Behandlung der oder des Gefangenen oder Sicherungsverwahrten dürfen außer dem Krankenpflegepersonal und dem medizinischen Assistenzpersonal Dritte nicht anwesend sein. 2Die Anwesenheit Dritter kann gestattet werden, sofern die Ärztin oder der Arzt oder die Zahnärztin oder der Zahnarzt und die oder der zu behandelnde Gefangene oder Sicherungsverwahrte zustimmen. 3Nicht mit der Untersuchung oder Behandlung befasste Bedienstete können anwesend sein, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.
Außer Kraft am 1. November 2026 durch Nummer 15 der AV vom 17. Juni 2021 (Nds. Rpfl. S. 269)