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  • ab 01.11.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 DOG

Bibliographie

Titel
Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Vollzugsbehörden des Landes Niedersachsen (DOG) 
Amtliche Abkürzung
DOG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34409

2.1
1Die ärztliche Versorgung der Gefangenen und Sicherungsverwahrten soll von Ärztinnen und Ärzten wahrgenommen werden, die hauptberuflich bei der Vollzugsbehörde beschäftigt sind. 2Diese sollen Fachärztinnen oder Fachärzte für Allgemeinmedizin oder für Innere Medizin sein und über die Zusatz-Weiterbildung "Suchtmedizinische Grundversorgung" verfügen. 3Stehen Fachärztinnen oder Fachärzte mit einer Qualifikation nach Satz 2 für eine hauptberufliche Tätigkeit nicht zur Verfügung, soll diese Aufgabe Fachärztinnen oder Fachärzten mit einer solchen Qualifikation nebenberuflich oder vertraglich übertragen werden. 4Fachärztinnen oder Fachärzte anderer Fachdisziplinen können anstaltsärztlich tätig werden, wenn sie über die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Kenntnisse verfügen.

2.2
Die zahnärztliche Versorgung der Gefangenen und Sicherungsverwahrten wird von hauptberuflichen, nebenberuflichen oder vertraglich verpflichteten Zahnärztinnen und Zahnärzten wahrgenommen.

2.3
Haupt- und nebenberufliche Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte haben sich in dem Umfang fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.

Außer Kraft am 1. November 2026 durch Nummer 15 der AV vom 17. Juni 2021 (Nds. Rpfl. S. 269)