SchallSchERdErl,NI - Schallschutzmaßnahmen-Erstattungsrunderlass

Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach den §§ 9 und 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

Bibliographie

Titel
Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach den §§ 9 und 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
Redaktionelle Abkürzung
SchallSchERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

RdErl. d. MS v. 15.12.2010 - 503.1-40 502/2 -

Vom 15. Dezember 2010 (Nds. MBl. S. 1240)

Geändert durch RdErl. vom 2. November 2015 (Nds. MBl. S. 1408)

- VORIS 21072 -

Bezug:
RdErl. v. 8.7.1975 (Nds. MBl. S. 1073), geändert durch RdErl. v. 12.11.2004 (Nds. MBl. S. 833)
- VORIS 21072 00 00 00 001 -

Zur Durchführung der §§ 9 und 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm i. d. F. vom 31.10.2007 (BGBl. I S. 2550) - im Folgenden: FluLärmG - ergehen nachstehende Ausführungsbestimmungen:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Anspruchsvoraussetzungen1.
Antragsverfahren2.
Zahlungspflichtiger3.
Festsetzungsverfahren - Festsetzungsbescheid4.
Vorverfahren - Vorbescheid5.
Zahlungsverfahren6.
Gebühren7.
Schlussbestimmungen8.
Antrag auf Durchführung eines Vorverfahrens oder auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 des Gesetzes zum Schutz gegen FluglärmAnlage 1
Schalltechnische Objektbeurteilung;
Information über den vorhandenen und erforderlichen baulichen Schallschutz gemäß der 2. FlugLSV
Anlage 2

Abschnitt 1 SchallSchERdErl - 1. Anspruchsvoraussetzungen

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Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach den §§ 9 und 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
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SchallSchERdErl,NI
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

1.1
Für bauliche Schallschutzmaßnahmen an Krankenhäusern, Altenheimen, Erholungsheimen und ähnlichen im gleichen Maße schutzbedürftigen Einrichtungen sowie an Wohnungen kann gemäß § 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2 i. V. m. § 10 FluLärmG Berechtigten ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen zustehen, sofern sich ihr Grundstück innerhalb der Tag-Schutzzone 1 bzw. der Nachtschutzzone eines unter das FluLärmG fallenden Flugplatzes befindet, für den durch Rechtsverordnung des Landes Niedersachsen ein Lärmschutzbereich festgesetzt wurde.

1.2
Ergänzend zu den insoweit einschlägigen Vorgaben des FluLärmG und der 2. FlugLSV gilt Folgendes:

1.2.1
Aufwendungen umfassen nur die den Antragstellerinnen oder Antragstellern tatsächlich entstandenen Kosten für erstattungsfähige bauliche Schallschutzmaßnahmen sowie als Nebenleistungen die Ermittlung der erforderlichen Bauschalldämm-Maße der einzelnen Umfassungsbauteile und die für den Ausbau und Einbau erforderlichen Arbeiten einschließlich der Putz- und Anstricharbeiten. Soweit daher bauliche Schallschutzmaßnahmen in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden, können die dabei erzielten Einsparungen nicht als Aufwendungen geltend gemacht werden.

1.2.2
Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für die Erstellung der Antragsunterlagen, da es sich hierbei nicht um unmittelbare Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen handelt. Davon ausgenommen sind jedoch die nach Nummer 2.3 Buchst. e bis g geforderten Angaben, da diese Nebenleistungen i. S. der Nummer 1.2.1 darstellen.

Abschnitt 2 SchallSchERdErl - 2. Antragsverfahren

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Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach den §§ 9 und 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
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21072

2.1
Die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erfolgt auf Antrag. Für den Antrag soll das Antragsmuster (Anlage 1) verwendet werden.

2.2
Über den Antrag entscheidet die örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde, in deren Gebiet die bauliche Anlage liegt. Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung unmittelbar bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die zweite Ausfertigung des Antrages ist für den Zahlungspflichtigen bestimmt.

2.3
Der Antrag muss enthalten:

  1. a)

    Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers,

  2. b)

    Bezeichnung des Grundstücks nach Ort, Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster,

  3. c)

    Angaben zur Antragsberechtigung (Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder der Wohnung, Erbbauberechtigte oder Erbbauberechtigter),

  4. d)

    Angaben über das Baujahr des Gebäudes und, soweit möglich, Angabe des Aktenzeichens der Baugenehmigung,

  5. e)

    Angaben über den Umfang der baulichen Schallschutzmaßnahmen (Schallschutz für sämtliche oder einzelne Räume),

  6. f)

    Angaben über die Art der baulichen Schallschutzmaßnahmen (z. B. Einbau von Lärmschutzfenstern; bei Maßnahmen zur Verbesserung der Schalldämmung der Wände und Decken eine Beschreibung über Wandaufbau, Deckenaufbau und der verwendeten Baustoffe, Belüftungseinrichtungen),

  7. g)

    Angaben über die Höhe der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen.

Die untere Bauaufsichtsbehörde kann weitere Angaben fordern, insbesondere Informationen über den vorhandenen und erforderlichen baulichen Schallschutz gemäß der 2. FlugLSV, wenn diese zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Für die schalltechnische Objektbeurteilung soll das Muster (Anlage 2) verwendet werden.

2.4
Dem Antrag sind folgende Unterlagen in einfacher Ausfertigung beizufügen:

  1. a)

    aktueller Lageplan (Flurkarte) im Maßstab 1 : 1.000,

  2. b)

    beglaubigter aktueller Grundbuchauszug oder beglaubigter Auszug aus dem Wohnungsgrundbuch,

  3. c)

    Geschossgrundrisse, in denen Aufenthaltsräume möglich sind, mit Angabe der jeweiligen Raumnutzungen und zeichnerische Darstellungen des Gebäudeschnitts (Maßstab 1 : 100),

  4. d)

    Wohnflächenberechnung nach § 42 der II. BV i. d. F. vom 12.10.1990, zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 2 des Gesetzes vom 23.11.2007 (BGBl. I S. 2614),

  5. e)

    Rechnungsbelege über die Aufwendungen für die baulichen Schallschutzmaßnahmen (die Rechnungen brauchen nicht bezahlt zu sein).

Abschnitt 3 SchallSchERdErl - 3. Zahlungspflichtiger

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Zur Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen ist der Flugplatzhalter verpflichtet (§ 12 Abs. 1 FluLärmG).

Abschnitt 4 SchallSchERdErl - 4. Festsetzungsverfahren - Festsetzungsbescheid

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4.1
Die untere Bauaufsichtsbehörde stellt nach Antragseingang zunächst fest, ob nach summarischer Prüfung (z. B. Zugehörigkeit zum Kreis der Anspruchsberechtigten, Lage der baulichen Anlage) ein Anspruch dem Grunde nach bestehen kann.

4.2
Die untere Bauaufsichtsbehörde gibt dem Flugplatzhalter erste Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens vier Wochen, insbesondere zu den Fragen, ob, in welchem Umfang und auf welcher Grundlage bereits im Rahmen freiwilliger Schallschutzprogramme oder in sonstigen Fällen Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erstattet wurden.

4.3
Die untere Bauaufsichtsbehörde entscheidet, ob die sachverständige Erstellung einer schalltechnischen Objektbeurteilung bzw. die Ergänzung einer vorhandenen schalltechnischen Objektbeurteilung erforderlich ist und fordert diese ggf. bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller an.

Für die schalltechnische Objektbeurteilung soll das Muster (Anlage 2) verwendet werden. Gutachten zur Objektbeurteilung können grundsätzlich von Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfassern nach § 58 NBauO oder von einer oder einem öffentlich bestellten oder vereidigten Sachverständigen für baulichen Schallschutz erstellt werden.

Den Antragstellerinnen und Antragstellern sollte empfohlen werden, die Auswahl der Gutachterin oder des Gutachters vorab mit der unteren Bauaufsichtsbehörde abzustimmen. Diese Abstimmung soll lediglich dazu dienen, auf bereits im Vorfeld bestehende Bedenken der unteren Bauaufsichtsbehörde in Bezug auf die fachliche Qualifikation der oder des von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgesehenen Sachverständigen frühzeitig hinweisen zu können.

4.4
Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen und die erstattungsfähigen Aufwendungen auch unter Berücksichtigung des Höchstbetrages gemäß § 5 Abs. 4 der 2. FlugLSV.

4.5
Vor Erlass des Festsetzungsbescheides ist die Antragstellerin oder der Antragsteller und, wenn Aufwendungen erstattet werden sollen, auch der Zahlungspflichtige (Flugplatzhalter) unter Beifügung der Akten innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens vier Wochen anzuhören.

4.6
Die untere Bauaufsichtsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid, ob und in welcher Höhe Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erstattungsfähig sind.

4.7
Der Festsetzungsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Er ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller und dem Zahlungspflichtigen zuzustellen.