KA§96BVFGFRL-Erl,NI - Kulturelle Arbeit § 96 BVFG-Förderrichtlinie-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der kulturellen Arbeit nach § 96 BVFG

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der kulturellen Arbeit nach § 96 BVFG
Redaktionelle Abkürzung
KA§96BVFGFRL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27200

Erl. d. MI v. 27.08.2024 - 47508 -

Vom 27. August 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 377)

- VORIS 27200 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des Erl. vom 27. August 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 377)

Abschnitt 1 KA§96BVFGFRL-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der kulturellen Arbeit nach § 96 BVFG
Redaktionelle Abkürzung
KA§96BVFGFRL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27200

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie des BVFG und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Projekte der kulturellen Arbeit nach § 96 BVFG und Projekte, die sich aus der Patenschaft mit der Landsmannschaft Schlesien ergeben. Das Land Niedersachsen hat ein erhebliches Interesse an der Erhaltung des Kulturguts aus den Vertreibungsgebieten, in denen Deutsche lebten oder noch immer leben.

1.2 Ziel der Förderung ist es, kulturelle Projekte zu unterstützen, die nachweislich zur Erhaltung, Pflege und Vermittlung des Kulturguts aus Vertreibungsgebieten beitragen. Die geförderten Projekte sollen die Kultur und Identität präsentieren, Traditionen fördern sowie den Dialog zwischen den Generationen und mit den heutigen Bewohnern der Vertreibungsgebiete anregen. Der Erfolg wird anhand von festgelegten Kriterien evaluiert und dokumentiert.

1.3 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des Erl. vom 27. August 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 377)

Abschnitt 2 KA§96BVFGFRL-Erl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der kulturellen Arbeit nach § 96 BVFG
Redaktionelle Abkürzung
KA§96BVFGFRL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27200

2.1 Zuwendungen können für Projekte gewährt werden, die das Kulturgut der Vertreibungsgebiete erhalten oder dessen Weiterentwicklung fördern.

Die Projekte müssen einen besonderen Bezug zu Niedersachsen besitzen.

2.2 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für kulturelle Projekte und Veranstaltungen sowie entsprechende Anlässe, z. B. Tag der Heimat, Tag der Niedersachsen, Deutschlandtreffen der Schlesier, Konzerte, Chorveranstaltungen, Volkstumsabende, Lesungen, Theateraufführungen, Vorträge, Bild- und Filmvorführungen, Volkstanzdarbietungen, Ausstellungen, Seminare und Veröffentlichungen (digital/analog). Bei Projekten, die neben kulturellen Inhalten auch andere Inhalte haben, müssen die kulturellen Elemente im Vordergrund stehen.

2.3 Zuwendungsfähig sind auch Ausgaben für Projekte zu deutsch-polnischen Begegnungen in den Vertreibungsgebieten.

2.4 Neben Sachausgaben können Personalausgaben in begründeten Einzelfällen zuwendungsfähig sein, wenn sie dem jeweiligen Projekt konkret zugeordnet werden können.

2.5 Die Förderung von Vortragsveranstaltungen, Arbeitstagungen, Ausstellungen, kulturellen Begegnungen und dergleichen soll von der Erhebung angemessener Teilnahmebeiträge und Entgelte abhängig gemacht werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des Erl. vom 27. August 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 377)

Abschnitt 3 KA§96BVFGFRL-Erl - Zuwendungsempfänger

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der kulturellen Arbeit nach § 96 BVFG
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KA§96BVFGFRL-Erl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27200

Zuwendungsempfänger müssen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder juristische Personen des Privatrechts sein.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des Erl. vom 27. August 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 377)

Abschnitt 4 KA§96BVFGFRL-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der kulturellen Arbeit nach § 96 BVFG
Redaktionelle Abkürzung
KA§96BVFGFRL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27200

4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.

4.2 Die Höhe der Zuwendung ist nach den Erfordernissen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Eigeninteresses, der Leistungskraft der Zuwendungsempfänger und der Finanzbeteiligung Dritter zu bemessen. Sie kann bis zu 80 %, unter besonderen Umständen gemäß Nummer 4.3 bis zu 90 %, der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

4.3 Sofern wegen besonderer Umstände im Einzelfall ein erhebliches Landesinteresse zu begründen ist, kann die Bewilligungsbehörde abweichend von VV Nr. 1.1 zu § 44 LHO eine Kleinstförderung gewähren.

Besondere Umstände i. S. dieser Richtlinie liegen vor, wenn ein Projekt trotz seines geringen Finanzvolumens einen außergewöhnlichen Beitrag zur Erreichung des Förderzieles erwarten lässt. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn das Projekt:

  • eine besonders innovative oder modellhafte Herangehensweise an die Erhaltung, Pflege und Vermittlung des Kulturgutes aus den Vertreibungsgebieten aufweist,

  • eine außergewöhnliche Breitenwirkung oder Nachhaltigkeit verspricht, z. B. durch die Einbindung multiplizierender Akteure oder die Schaffung dauerhafter Strukturen,

  • bisher unterrepräsentierte Zielgruppen oder Themenaspekte in besonderer Weise anspricht und einbezieht oder

  • zur regionalen Ausgewogenheit der Förderung oder zur Schließung bedeutsamer Lücken im Förderspektrum beiträgt.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet über das Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung des entstehenden Aufwands.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des Erl. vom 27. August 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 377)