Abschnitt 2 KA§96BVFGFRL-Erl - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der kulturellen Arbeit nach § 96 BVFG
- Redaktionelle Abkürzung
- KA§96BVFGFRL-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 27200
2.1 Zuwendungen können für Projekte gewährt werden, die das Kulturgut der Vertreibungsgebiete erhalten oder dessen Weiterentwicklung fördern.
Die Projekte müssen einen besonderen Bezug zu Niedersachsen besitzen.
2.2 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für kulturelle Projekte und Veranstaltungen sowie entsprechende Anlässe, z. B. Tag der Heimat, Tag der Niedersachsen, Deutschlandtreffen der Schlesier, Konzerte, Chorveranstaltungen, Volkstumsabende, Lesungen, Theateraufführungen, Vorträge, Bild- und Filmvorführungen, Volkstanzdarbietungen, Ausstellungen, Seminare und Veröffentlichungen (digital/analog). Bei Projekten, die neben kulturellen Inhalten auch andere Inhalte haben, müssen die kulturellen Elemente im Vordergrund stehen.
2.3 Zuwendungsfähig sind auch Ausgaben für Projekte zu deutsch-polnischen Begegnungen in den Vertreibungsgebieten.
2.4 Neben Sachausgaben können Personalausgaben in begründeten Einzelfällen zuwendungsfähig sein, wenn sie dem jeweiligen Projekt konkret zugeordnet werden können.
2.5 Die Förderung von Vortragsveranstaltungen, Arbeitstagungen, Ausstellungen, kulturellen Begegnungen und dergleichen soll von der Erhebung angemessener Teilnahmebeiträge und Entgelte abhängig gemacht werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des Erl. vom 27. August 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 377)