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  • ab 01.09.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 KA§96BVFGFRL-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der kulturellen Arbeit nach § 96 BVFG
Redaktionelle Abkürzung
KA§96BVFGFRL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27200

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie des BVFG und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Projekte der kulturellen Arbeit nach § 96 BVFG und Projekte, die sich aus der Patenschaft mit der Landsmannschaft Schlesien ergeben. Das Land Niedersachsen hat ein erhebliches Interesse an der Erhaltung des Kulturguts aus den Vertreibungsgebieten, in denen Deutsche lebten oder noch immer leben.

1.2 Ziel der Förderung ist es, kulturelle Projekte zu unterstützen, die nachweislich zur Erhaltung, Pflege und Vermittlung des Kulturguts aus Vertreibungsgebieten beitragen. Die geförderten Projekte sollen die Kultur und Identität präsentieren, Traditionen fördern sowie den Dialog zwischen den Generationen und mit den heutigen Bewohnern der Vertreibungsgebiete anregen. Der Erfolg wird anhand von festgelegten Kriterien evaluiert und dokumentiert.

1.3 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des Erl. vom 27. August 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 377)