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  • ab 01.09.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 KA§96BVFGFRL-Erl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der kulturellen Arbeit nach § 96 BVFG
Redaktionelle Abkürzung
KA§96BVFGFRL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27200

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Die Antragsunterlagen sind für das betreffende Haushaltsjahr bis zum 31.12. des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen später eingehende Anträge gemäß § 31 Abs. 7 VwVfG berücksichtigen.

6.3 Bei Beantragung einer Zuwendung durch eine juristische Person des Privatrechts ist die Satzung vorzulegen.

6.4 Bewilligungsbehörde ist die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen, Standort Grenzdurchgangslager Friedland, Heimkehrerstraße 18, 37133 Friedland.

6.5 Zum 15. Februar des Jahres erstellt die Bewilligungsbehörde einen strukturierten Jahresbericht über die im Vorjahr beantragten Förderungen und übermittelt diesen digital dem MI.

6.6 Der Verwendungsnachweis ist in deutscher Sprache und mit Betragsangaben in EUR vorzulegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des Erl. vom 27. August 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 377)