Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.09.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 KA§96BVFGFRL-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der kulturellen Arbeit nach § 96 BVFG
Redaktionelle Abkürzung
KA§96BVFGFRL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27200

4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.

4.2 Die Höhe der Zuwendung ist nach den Erfordernissen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Eigeninteresses, der Leistungskraft der Zuwendungsempfänger und der Finanzbeteiligung Dritter zu bemessen. Sie kann bis zu 80 %, unter besonderen Umständen gemäß Nummer 4.3 bis zu 90 %, der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

4.3 Sofern wegen besonderer Umstände im Einzelfall ein erhebliches Landesinteresse zu begründen ist, kann die Bewilligungsbehörde abweichend von VV Nr. 1.1 zu § 44 LHO eine Kleinstförderung gewähren.

Besondere Umstände i. S. dieser Richtlinie liegen vor, wenn ein Projekt trotz seines geringen Finanzvolumens einen außergewöhnlichen Beitrag zur Erreichung des Förderzieles erwarten lässt. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn das Projekt:

  • eine besonders innovative oder modellhafte Herangehensweise an die Erhaltung, Pflege und Vermittlung des Kulturgutes aus den Vertreibungsgebieten aufweist,

  • eine außergewöhnliche Breitenwirkung oder Nachhaltigkeit verspricht, z. B. durch die Einbindung multiplizierender Akteure oder die Schaffung dauerhafter Strukturen,

  • bisher unterrepräsentierte Zielgruppen oder Themenaspekte in besonderer Weise anspricht und einbezieht oder

  • zur regionalen Ausgewogenheit der Förderung oder zur Schließung bedeutsamer Lücken im Förderspektrum beiträgt.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet über das Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung des entstehenden Aufwands.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des Erl. vom 27. August 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 377)