HBeglG 2010,NI - Haushaltsbegleitgesetz 2010

Haushaltsbegleitgesetz 2010

Bibliographie

Titel
Haushaltsbegleitgesetz 2010
Redaktionelle Abkürzung
HBeglG 2010,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Vom 17. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 491)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich1
Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes2
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes3
Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes4
Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes5
Änderung des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen6
Inkrafttreten7

Art. 1 HBeglG 2010 - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

Bibliographie

Titel
Haushaltsbegleitgesetz 2010
Redaktionelle Abkürzung
HBeglG 2010,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 403), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Nummer 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Buchstabe a werden nach dem Wort "Erbschaftsteuer" das Komma und die Worte "der Kraftfahrzeugsteuer" gestrichen.

    2. b)

      Buchstabe f erhält folgende Fassung:

      1. "f)

        der Zahlungen des Bundes an das Land nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund;".

  2. 2.

    Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

  3. 3.

    Es werden die folgenden Nummern 3 und 4 angefügt:

    1. "3.

      von 13 300 000 Euro ab dem Jahr 2010 als Ausgleich für Steuerausfälle aufgrund der Kindergelderhöhung ab dem Jahr 2010;

    2. 4.

      von 18 200 000 Euro im Jahr 2010 als einmaliger Ausgleich für Steuerausfälle in den Jahren 2009 bis 2011 aufgrund der Kindergelderhöhung ab dem Jahr 2009 und des für das Kalenderjahr 2009 gezahlten Einmalbetrages."

Art. 2 HBeglG 2010 - Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes

Bibliographie

Titel
Haushaltsbegleitgesetz 2010
Redaktionelle Abkürzung
HBeglG 2010,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 13 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 756), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 2 Nr. 1 wird die Zahl "20" durch die Zahl "24" ersetzt.

    2. b)

      Satz 3 wird gestrichen.

    3. c)

      Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 3 und 4.

    4. d)

      In dem neuen Satz 4 wird die Zahl "4" durch die Zahl "3" ersetzt.

  2. 2.

    In Absatz 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(Absatz 1 Satz 4)" durch den Klammerzusatz "(Absatz 1 Satz 3)" ersetzt.

Art. 3 HBeglG 2010 - Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Haushaltsbegleitgesetz 2010
Redaktionelle Abkürzung
HBeglG 2010,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 402), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 3 werden nach dem Wort "Gesetz" die Worte "oder anderen Landesgesetzen" eingefügt.

  2. 2.

    In § 15 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe "§ 13 Abs. 3 Satz 4" durch die Angabe "§ 13 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

  3. 3.

    Es wird der folgende § 19 angefügt:

    "§ 19
    Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen

    1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch eine der folgenden Funktionen heraushebt, eine Stellenzulage in Höhe von bis zu 150 Euro erhalten:

    1. 1.

      ausschließlicher Unterricht an Förderschulen, soweit es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder niedriger handelt,

    2. 2.

      Leitung eines Schülerheimes,

    3. 3.

      fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellversuchen oder neuen Schulformen,

    4. 4.

      Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fortbildung,

    5. 5.

      Unterricht im Strafvollzugsdienst,

    6. 6.

      Verwendung als Fachberater für Hör- und Sprachgeschädigte bei Gesundheitsämtern,

    7. 7.

      Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken,

    8. 8.

      schulfachliche Koordinierung an Gesamtschulen.

    2Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt worden ist."

  4. 4.

    In der Anlage 1 (zu § 2) wird die Niedersächsische Besoldungsordnung B wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Besoldungsgruppe 2 werden die Ämter "Direktorin oder Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen" und "Direktorin oder Direktor des Landesbetriebes Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen" gestrichen und das Amt "Direktorin oder Direktor beim Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen - als Mitglied des Vorstands -" eingefügt.

    2. b)

      In der Besoldungsgruppe 3 werden das Amt "Polizeipräsidentin, Polizeipräsident - soweit nicht in Besoldungsgruppe B 4 -

      • als Leiterin oder Leiter einer Polizeidirektion oder der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben"

      gestrichen und die Ämter "Direktorin oder Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen" und "Direktorin oder Direktor des Landesbetriebes Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen - als Vorsitzende oder Vorsitzender des Vorstands -" eingefügt.

    3. c)

      In der Besoldungsgruppe 4 wird das Amt "Polizeipräsidentin, Polizeipräsident - in Hannover -" durch das Amt "Polizeipräsidentin oder Polizeipräsident - soweit nicht in Besoldungsgruppe B 5 -

      • als Leiterin oder Leiter einer Polizeidirektion oder der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben"

      ersetzt.

    4. d)

      In der Besoldungsgruppe 5 wird das Amt "Polizeipräsidentin oder Polizeipräsident - in Hannover - " angefügt.

Art. 4 HBeglG 2010 - Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes

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Titel
Haushaltsbegleitgesetz 2010
Redaktionelle Abkürzung
HBeglG 2010,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 26 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes vom 8. März 1978 (Nds. GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 419), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Überschrift erhält folgende Fassung:

    "Kosten".
  2. 2.

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Für andere als die in Absatz 1 genannten Leistungen sowie weitere freiwillige Leistungen außerhalb des Brandschutzes nach § 1 Abs. 1 können die Landkreise und die Gemeinden Gebühren und Entgelte nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz erheben; sie können Pauschalbeträge für einzelne Leistungen entsprechend dem Zeitaufwand festlegen."

  3. 3.

    In Absatz 4 wird im einleitenden Satzteil das Wort "Kostenerstattungspflichtig" durch die Worte "Gebühren- oder kostenerstattungspflichtig" ersetzt.