Art. 5 HBeglG 2010 - Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsbegleitgesetz 2010
- Redaktionelle Abkürzung
- HBeglG 2010,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
In § 150 Abs. 8 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 366), erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung:
"2Der Erhöhungsbetrag ergibt sich aus der Summe der Teilerhöhungsbeträge, die sich jeweils errechnen aus 80 vom Hundert des bereinigten Grundbetrages (Absatz 2, Absatz 1 Satz 2) als Bemessungsgrundlage und dem darauf anzuwendenden Vomhundertsatz der am 1. August des Schuljahres geltenden Arbeitgeberbeiträge zur
- 1.
gesetzlichen Arbeitslosenversicherung,
- 2.
gesetzlichen Krankenversicherung,
- 3.
gesetzlichen Pflegeversicherung sowie
- 4.
gesetzlichen Rentenversicherung
und dem vom Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V. festgesetzten Umlagevomhundertsatz. 3Der Erhöhungsbetrag wird auf die Summe der Beträge festgesetzt, die der Schulträger für Direktversorgungsleistungen für Ordenslehrkräfte und für Versicherungen, die den in Satz 2 genannten Versicherungen entsprechen, ausgegeben hat, jedoch höchstens auf den Betrag, der sich ergibt, wenn die erbrachten einzelnen Leistungen und Beiträge, die einzelnen Teilerhöhungsbeträge nach Satz 2 und deren Summe jeweils den angemessenen Umfang nicht überschreiten."