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  • ab 01.01.2010 (aktuelle Fassung)

Art. 4 HBeglG 2010 - Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes

Bibliographie

Titel
Haushaltsbegleitgesetz 2010
Redaktionelle Abkürzung
HBeglG 2010,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 26 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes vom 8. März 1978 (Nds. GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 419), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Überschrift erhält folgende Fassung:

    "Kosten".
  2. 2.

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Für andere als die in Absatz 1 genannten Leistungen sowie weitere freiwillige Leistungen außerhalb des Brandschutzes nach § 1 Abs. 1 können die Landkreise und die Gemeinden Gebühren und Entgelte nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz erheben; sie können Pauschalbeträge für einzelne Leistungen entsprechend dem Zeitaufwand festlegen."

  3. 3.

    In Absatz 4 wird im einleitenden Satzteil das Wort "Kostenerstattungspflichtig" durch die Worte "Gebühren- oder kostenerstattungspflichtig" ersetzt.