Art. 4 HBeglG 2010 - Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsbegleitgesetz 2010
- Redaktionelle Abkürzung
- HBeglG 2010,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
§ 26 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes vom 8. März 1978 (Nds. GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 419), wird wie folgt geändert:
- 1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Kosten". - 2.
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Für andere als die in Absatz 1 genannten Leistungen sowie weitere freiwillige Leistungen außerhalb des Brandschutzes nach § 1 Abs. 1 können die Landkreise und die Gemeinden Gebühren und Entgelte nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz erheben; sie können Pauschalbeträge für einzelne Leistungen entsprechend dem Zeitaufwand festlegen."
- 3.
In Absatz 4 wird im einleitenden Satzteil das Wort "Kostenerstattungspflichtig" durch die Worte "Gebühren- oder kostenerstattungspflichtig" ersetzt.