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  • ab 01.01.2010 (aktuelle Fassung)

Art. 3 HBeglG 2010 - Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Haushaltsbegleitgesetz 2010
Redaktionelle Abkürzung
HBeglG 2010,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 402), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 3 werden nach dem Wort "Gesetz" die Worte "oder anderen Landesgesetzen" eingefügt.

  2. 2.

    In § 15 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe "§ 13 Abs. 3 Satz 4" durch die Angabe "§ 13 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

  3. 3.

    Es wird der folgende § 19 angefügt:

    "§ 19
    Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen

    1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch eine der folgenden Funktionen heraushebt, eine Stellenzulage in Höhe von bis zu 150 Euro erhalten:

    1. 1.

      ausschließlicher Unterricht an Förderschulen, soweit es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder niedriger handelt,

    2. 2.

      Leitung eines Schülerheimes,

    3. 3.

      fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellversuchen oder neuen Schulformen,

    4. 4.

      Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fortbildung,

    5. 5.

      Unterricht im Strafvollzugsdienst,

    6. 6.

      Verwendung als Fachberater für Hör- und Sprachgeschädigte bei Gesundheitsämtern,

    7. 7.

      Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken,

    8. 8.

      schulfachliche Koordinierung an Gesamtschulen.

    2Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt worden ist."

  4. 4.

    In der Anlage 1 (zu § 2) wird die Niedersächsische Besoldungsordnung B wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Besoldungsgruppe 2 werden die Ämter "Direktorin oder Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen" und "Direktorin oder Direktor des Landesbetriebes Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen" gestrichen und das Amt "Direktorin oder Direktor beim Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen - als Mitglied des Vorstands -" eingefügt.

    2. b)

      In der Besoldungsgruppe 3 werden das Amt "Polizeipräsidentin, Polizeipräsident - soweit nicht in Besoldungsgruppe B 4 -

      • als Leiterin oder Leiter einer Polizeidirektion oder der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben"

      gestrichen und die Ämter "Direktorin oder Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen" und "Direktorin oder Direktor des Landesbetriebes Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen - als Vorsitzende oder Vorsitzender des Vorstands -" eingefügt.

    3. c)

      In der Besoldungsgruppe 4 wird das Amt "Polizeipräsidentin, Polizeipräsident - in Hannover -" durch das Amt "Polizeipräsidentin oder Polizeipräsident - soweit nicht in Besoldungsgruppe B 5 -

      • als Leiterin oder Leiter einer Polizeidirektion oder der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben"

      ersetzt.

    4. d)

      In der Besoldungsgruppe 5 wird das Amt "Polizeipräsidentin oder Polizeipräsident - in Hannover - " angefügt.