VESTG,NI - Verbindungsstellengesetz

Niedersächsisches Gesetz über die Verbindungsstelle und den Vorwarnmechanismus nach der Richtlinie 2006/123/EG*)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Verbindungsstelle und den Vorwarnmechanismus nach der Richtlinie 2006/123/EG
Redaktionelle Abkürzung
VESTG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

Vom 11. November 2010 (Nds. GVBl. S. 516 - VORIS 20120 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anwendungsbereich1
Verbindungsstelle2
Poststelle des Binnenmarktinformationssystems für Vorwarnungen3
Vorwarnkoordinierungsstelle4
Vorwarnung durch eine Behörde5
Inkrafttreten6

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).

§ 1 VESTG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Verbindungsstelle und den Vorwarnmechanismus nach der Richtlinie 2006/123/EG
Redaktionelle Abkürzung
VESTG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

Dieses Gesetz gilt für die europäische Verwaltungszusammenarbeit nach den §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes und Artikel 28 Abs. 2, Artikel 29 Abs. 3 und Artikel 32 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).

§ 2 VESTG - Verbindungsstelle

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Verbindungsstelle und den Vorwarnmechanismus nach der Richtlinie 2006/123/EG
Redaktionelle Abkürzung
VESTG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium ist Verbindungsstelle nach Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG.

(2) 1Die Verbindungsstelle benennt einer ausländischen Behörde auf deren Ersuchen die zuständige Behörde oder eine andere Verbindungsstelle. 2Erhält die Verbindungsstelle ein Ersuchen einer ausländischen Behörde, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde oder eine andere Verbindungsstelle weiter.

(3) Treten bei der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit andere als die in Absatz 2 genannten Schwierigkeiten auf, so unterstützt die Verbindungsstelle auf Ersuchen einer der beteiligten zuständigen Behörden diese bei ihrer Verwaltungszusammenarbeit.

(4) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde unterstützt die Verbindungsstelle die Übermittlung der notwendigen Informationen nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG.

§ 3 VESTG - Poststelle des Binnenmarktinformationssystems für Vorwarnungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Verbindungsstelle und den Vorwarnmechanismus nach der Richtlinie 2006/123/EG
Redaktionelle Abkürzung
VESTG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium ist die Poststelle des Binnenmarktinformationssystems für Vorwarnungen in Niedersachsen (Poststelle).

(2) 1Die Poststelle nimmt Unterrichtungen nach Artikel 29 Abs. 3 und Artikel 32 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG entgegen. 2Wenn diese von ausländischen Vorwarnkoordinierungsstellen oder Vorwarnkoordinierungsstellen anderer Bundesländer kommen, so leitet sie diese an die Vorwarnkoordinierungsstelle in Niedersachsen weiter. 3Sind durch Verordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 weitere Vorwarnkoordinierungsstellen bestimmt worden, so ist diejenige zu unterrichten, deren Geschäftsbereich betroffen ist.

§ 4 VESTG - Vorwarnkoordinierungsstelle

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Verbindungsstelle und den Vorwarnmechanismus nach der Richtlinie 2006/123/EG
Redaktionelle Abkürzung
VESTG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) 1Das für Wirtschaft zuständige Ministerium ist Vorwarnkoordinierungsstelle in Niedersachsen. 2Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Stellen als Vorwarnkoordinierungsstellen zu bestimmen, wenn in größerem Umfang Unterrichtungen oder Vorwarnungen nach § 5 eingehen, die nicht den Geschäftsbereich der bestehenden Vorwarnkoordinierungsstellen betreffen.

(2) 1Die Vorwarnkoordinierungsstelle stellt bei einer Vorwarnung nach § 5 fest, ob die Voraussetzungen für eine Unterrichtung nach Artikel 29 Abs. 3 oder Artikel 32 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG vorliegen. 2Hierbei ist das Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde in Niedersachsen herzustellen, deren Geschäftsbereich betroffen ist.

(3) 1Wenn bei einer Vorwarnung nach § 5 die Voraussetzungen für eine Unterrichtung nach Artikel 29 Abs. 3 oder Artikel 32 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG vorliegen, so versendet die Vorwarnkoordinierungsstelle die Unterrichtung und leitet sie gleichzeitig der Poststelle zu. 2Außerdem unterrichtet sie die Poststellen der anderen Bundesländer.

(4) 1Die Vorwarnkoordinierungsstelle nimmt Unterrichtungen nach Artikel 29 Abs. 3 und Artikel 32 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG von der Poststelle entgegen. 2Sie übermittelt eine Unterrichtung nach Satz 1 an die oberste Landesbehörde in Niedersachsen, deren Geschäftsbereich betroffen ist. 3Wenn die Unterrichtung nach Satz 1 an eine andere Behörde des Landes oder eine Behörde einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts gerichtet ist, so übermittelt die Vorwarnkoordinierungsstelle diese Unterrichtung erst nach Herstellung des Einvernehmens mit der obersten Landesbehörde in Niedersachsen, deren Geschäftsbereich betroffen ist.