§ 4 VESTG - Vorwarnkoordinierungsstelle
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Verbindungsstelle und den Vorwarnmechanismus nach der Richtlinie 2006/123/EG
- Redaktionelle Abkürzung
- VESTG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
(1) 1Das für Wirtschaft zuständige Ministerium ist Vorwarnkoordinierungsstelle in Niedersachsen. 2Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Stellen als Vorwarnkoordinierungsstellen zu bestimmen, wenn in größerem Umfang Unterrichtungen oder Vorwarnungen nach § 5 eingehen, die nicht den Geschäftsbereich der bestehenden Vorwarnkoordinierungsstellen betreffen.
(2) 1Die Vorwarnkoordinierungsstelle stellt bei einer Vorwarnung nach § 5 fest, ob die Voraussetzungen für eine Unterrichtung nach Artikel 29 Abs. 3 oder Artikel 32 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG vorliegen. 2Hierbei ist das Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde in Niedersachsen herzustellen, deren Geschäftsbereich betroffen ist.
(3) 1Wenn bei einer Vorwarnung nach § 5 die Voraussetzungen für eine Unterrichtung nach Artikel 29 Abs. 3 oder Artikel 32 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG vorliegen, so versendet die Vorwarnkoordinierungsstelle die Unterrichtung und leitet sie gleichzeitig der Poststelle zu. 2Außerdem unterrichtet sie die Poststellen der anderen Bundesländer.
(4) 1Die Vorwarnkoordinierungsstelle nimmt Unterrichtungen nach Artikel 29 Abs. 3 und Artikel 32 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG von der Poststelle entgegen. 2Sie übermittelt eine Unterrichtung nach Satz 1 an die oberste Landesbehörde in Niedersachsen, deren Geschäftsbereich betroffen ist. 3Wenn die Unterrichtung nach Satz 1 an eine andere Behörde des Landes oder eine Behörde einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts gerichtet ist, so übermittelt die Vorwarnkoordinierungsstelle diese Unterrichtung erst nach Herstellung des Einvernehmens mit der obersten Landesbehörde in Niedersachsen, deren Geschäftsbereich betroffen ist.