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  • ab 24.11.2010 (aktuelle Fassung)

§ 2 VESTG - Verbindungsstelle

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Verbindungsstelle und den Vorwarnmechanismus nach der Richtlinie 2006/123/EG
Redaktionelle Abkürzung
VESTG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium ist Verbindungsstelle nach Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG.

(2) 1Die Verbindungsstelle benennt einer ausländischen Behörde auf deren Ersuchen die zuständige Behörde oder eine andere Verbindungsstelle. 2Erhält die Verbindungsstelle ein Ersuchen einer ausländischen Behörde, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde oder eine andere Verbindungsstelle weiter.

(3) Treten bei der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit andere als die in Absatz 2 genannten Schwierigkeiten auf, so unterstützt die Verbindungsstelle auf Ersuchen einer der beteiligten zuständigen Behörden diese bei ihrer Verwaltungszusammenarbeit.

(4) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde unterstützt die Verbindungsstelle die Übermittlung der notwendigen Informationen nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG.