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  • ab 24.11.2010 (aktuelle Fassung)

§ 3 VESTG - Poststelle des Binnenmarktinformationssystems für Vorwarnungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Verbindungsstelle und den Vorwarnmechanismus nach der Richtlinie 2006/123/EG
Redaktionelle Abkürzung
VESTG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium ist die Poststelle des Binnenmarktinformationssystems für Vorwarnungen in Niedersachsen (Poststelle).

(2) 1Die Poststelle nimmt Unterrichtungen nach Artikel 29 Abs. 3 und Artikel 32 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG entgegen. 2Wenn diese von ausländischen Vorwarnkoordinierungsstellen oder Vorwarnkoordinierungsstellen anderer Bundesländer kommen, so leitet sie diese an die Vorwarnkoordinierungsstelle in Niedersachsen weiter. 3Sind durch Verordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 weitere Vorwarnkoordinierungsstellen bestimmt worden, so ist diejenige zu unterrichten, deren Geschäftsbereich betroffen ist.