§ 3 VESTG - Poststelle des Binnenmarktinformationssystems für Vorwarnungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Verbindungsstelle und den Vorwarnmechanismus nach der Richtlinie 2006/123/EG
- Redaktionelle Abkürzung
- VESTG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium ist die Poststelle des Binnenmarktinformationssystems für Vorwarnungen in Niedersachsen (Poststelle).
(2) 1Die Poststelle nimmt Unterrichtungen nach Artikel 29 Abs. 3 und Artikel 32 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG entgegen. 2Wenn diese von ausländischen Vorwarnkoordinierungsstellen oder Vorwarnkoordinierungsstellen anderer Bundesländer kommen, so leitet sie diese an die Vorwarnkoordinierungsstelle in Niedersachsen weiter. 3Sind durch Verordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 weitere Vorwarnkoordinierungsstellen bestimmt worden, so ist diejenige zu unterrichten, deren Geschäftsbereich betroffen ist.