RIKA-Erl,NI - RIKA-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Regionalen Initiativen und Kooperationen für Frauen am Arbeitsmarkt (RIKA)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Regionalen Initiativen und Kooperationen für Frauen am Arbeitsmarkt (RIKA)
Redaktionelle Abkürzung
RIKA-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

Erl. d. MS v. 1. 3. 2022 - 204-43041 -

Vom 1. März 2022 (Nds. MBl. S. 394)

Geändert durch Erl. vom 29. November 2023 (Nds. MBl. S. 1118)

- VORIS 82300 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. d. MB v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909)
    - VORIS 64100 -

  2. b)

    Erl. v. 11. 11. 2015 (Nds. MBl. S. 1496), geändert durch Erl. v. 21. 12. 2017 (Nds. MBl. 2018 S. 2)
    - VORIS 82300 -

  3. c)

    Erl. v. 17. 7. 2015 (Nds. MBl. S. 963), zuletzt geändert durch Erl. v. 1. 12. 2020 (Nds. MBl. S. 1504)
    - VORIS 82300 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Grundsätzliche Hinweise8
Schlussbestimmungen9
Bewertung von Zuwendungsanträgen nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Regionalen Initiativen und Kooperationen für Frauen am Arbeitsmarkt (RIKA);
- Förderschwerpunkt 2.1 Koordinierungsstellen Frauen und Wirtschaft -
Anlage 1
Bewertung von Zuwendungsanträgen nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Regionalen Initiativen und Kooperationen für Frauen am Arbeitsmarkt (RIKA);
- Förderschwerpunkt 2.2 RIKA-Projekte -
Anlage 2
Anlage 3

Abschnitt 1 RIKA-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Regionalen Initiativen und Kooperationen für Frauen am Arbeitsmarkt (RIKA)
Redaktionelle Abkürzung
RIKA-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und des Landes Niedersachsen Zuwendungen für "Koordinierungsstellen Frauen und Wirtschaft" sowie für Einzelmaßnahmen, deren Ziel es ist, die Gleichstellung von Frauen und Männern im Arbeitsleben mittels regionaler Ansätze zu verbessern (RIKA-Projekte).

Das Land verfolgt das Ziel, mehr Chancengerechtigkeit bei der Existenz- und Alterssicherung von Frauen und Männern herzustellen. Am Arbeitsmarkt orientierte Beratung und Kompetenzerweiterung für nichterwerbstätige und beschäftigte Frauen ist Schwerpunkt der Förderung. Darüber hinaus wird die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder Pflege unterstützt.

1.2
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159) - im Folgenden: Verordnung (EU) 2021/1060 -;

  • Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. EU Nr. L 231 S. 21) - im Folgenden: Verordnung (EU) 2021/1057 -;

  • Rahmenregelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung EFRE/ESF+ (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu a -;

  • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. 6. 2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1), Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, - im Folgenden: AGVO -.

1.3
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten in dieser Richtlinie enthaltene Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregionen" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Regionen" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).

1.4
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 1. März 2022 (Nds. MBl. S. 394)

Abschnitt 2 RIKA-Erl - Gegenstand der Förderung

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Regionalen Initiativen und Kooperationen für Frauen am Arbeitsmarkt (RIKA)
Redaktionelle Abkürzung
RIKA-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

2.1
Förderschwerpunkt Koordinierungsstellen Frauen und Wirtschaft

Gefördert werden die Einrichtung und der Betrieb von Koordinierungsstellen Frauen und Wirtschaft als Strukturprojekte, die die berufliche Entwicklung von Frauen unterstützen und die hierfür erforderlichen Netzwerke schaffen und pflegen. Das Angebot einer Koordinierungsstelle besteht nur für Frauen mit Hauptwohnsitz in Niedersachsen. Im Übrigen wird das Einzugsgebiet durch den Projektträger eingegrenzt. Programmgebietsübergreifende (SER- oder ÜR-) Koordinierungsstellen sind nicht zulässig.

Die Aufgaben einer Koordinierungsstelle sind:

2.1.1
Lebensphasenorientierte Beratung von Frauen zu Neuorientierung und Entscheidungsfindung, beruflichem Wiedereinstieg, aktueller Arbeitsmarktsituation, Weiterbildungsmöglichkeiten und -finanzierung sowie Fragen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder Pflege. Ziel der Beratung ist die Entwicklung einer beruflichen Perspektive für eine existenzsichernde Beschäftigung.

2.1.2
Durchführung von kurzen Orientierungs- und Informationsveranstaltungen (maximal 30 Zeitstunden); Abstimmung von regionalen Weiterbildungsbedarfen und -angeboten in Kooperation mit den Bildungsträgern vor Ort; Beratung bei der Konzeption von Weiterbildungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der spezifischen Lebenssituation von Menschen mit Kindern oder mit pflegebedürftigen Angehörigen.

2.1.3
Aufbau und Pflege eines regionalen Unternehmensverbundes und seine Geschäftsstellenarbeit. Ziel des Zusammenschlusses ist die Vernetzung der beteiligten Unternehmen und die Entwicklung von Maßnahmen, die die beruflichen Rahmenbedingungen für Frauen im Sinne der Chancengleichheit verbessern. Die Verbundbetriebe erhalten Gelegenheit zu fachlichem Austausch und Unterstützung durch externe Expertise im Sinne einer familienorientierten Unternehmenskultur. Die Koordinierungsstelle kann Kontakte zwischen den beratenen Frauen und einzelnen Verbundunternehmen initiieren.

2.1.4
Aufbau und Pflege von sonstigen Netzwerken zur Förderung des Zuwendungszwecks sowie projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit.

2.1.5
Feststellung von Handlungsbedarfen zur Verbesserung der Arbeitsmarktsituation von Frauen in der Region und gegebenenfalls Initiierung von Einzelprojekten im Rahmen dieser Richtlinie oder anderer Richtlinien, in Abstimmung mit relevanten Akteurinnen und Akteuren.

Darüber hinaus kann das richtlinienverantwortliche Ressort einen gleichstellungsrelevanten Themenschwerpunkt ausschreiben.

2.2
Förderschwerpunkt RIKA-Projekte

Gefördert werden Projekte für nichterwerbstätige, beschäftigte oder gründungswillige Frauen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern im Arbeitsleben verbessern und/ oder der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder Pflege dienen.

Männer können im Einzelfall an Projekten teilnehmen, soweit es den Zielsetzungen Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder Pflege oder der Unterstützung des beruflichen Aufstiegs von Frauen dient.

Ausdrücklich erwünscht sind regionale kooperative Ansätze, die räumliche Gegebenheiten, Herausforderungen des Arbeitsmarktes, vorhandene Netzwerkstrukturen und Unternehmen vor Ort einbeziehen sowie die rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit verbessern.

Förderfähig sind:

2.2.1
Projekte, die die gleichberechtigte Arbeitsmarktteilhabe von Frauen erhöhen durch Maßnahmen in einem oder mehreren der folgenden Bereiche:

  • Qualifizierung, Stabilisierung, Coaching,

  • Aufstiegsförderung,

  • Digitalisierung,

  • Handwerk und Technik,

  • geflüchtete oder zugewanderte Frauen,

  • Frauen mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen und

  • Verbesserung der Rahmenbedingungen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder Pflege.

Die Situation von alleinerziehenden Frauen ist bei der Projektkonzeption zu berücksichtigen.

Aus beihilferechtlichen Gründen sind die Projekte für beschäftigte und nichterwerbstätige Frauen getrennt durchzuführen.

Die Teilnahme von Betriebsinhaberinnen von Unternehmen mit unter 50 Beschäftigten an Projekten zur Aufstiegsförderung ist zulässig.

2.2.2
Projekte, die Frauen bei der Existenzgründung oder der Übernahme eines bestehenden Unternehmens (Unternehmensnachfolge) unterstützen.

2.2.3
Modellprojekte

Mit arbeitsmarktpolitischen Modellprojekten sollen übertragbare Methoden oder Erkenntnisse gewonnen werden, um die Gleichstellung von Frauen im Erwerbsleben und/oder die Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder Pflege zu verbessern.

Modellprojekte können wissenschaftlich begleitet werden. Die Ergebnisse eines Modellprojekts sollen vom Zuwendungsempfänger in Abstimmung mit dem richtlinienverantwortlichen Ressort innerhalb der Projektlaufzeit in geeigneter Weise präsentiert werden. Die Förderung umfasst auch die wissenschaftliche Begleitung sowie die Abschlussveranstaltung. Als Modellprojekt können auch Studien und Handlungskonzepte gefördert werden, die der Vorbereitung eines Projekts dienen.

2.2.4
Unterstützung von Netzwerkarbeit im Sinne des Gleichstellungsziels.

2.2.5
Interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Kooperationsmaßnahmen mit Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern, die in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ggf. in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind.

2.3
Beihilferecht

Maßnahmen für beschäftigte Frauen sind grundsätzlich beihilferelevant i. S. des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. C 202 S. 47 vom 7. 6. 2016, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) - im Folgenden AEUV -. Sie unterliegen jedoch der Ausnahmeregelung des Artikels 31 Nr. 1 der AGVO.

2.4
Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Vorhaben, für die eine Förderung aus ESF+-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt. Das Vorstehende gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/ 1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

  • Projekte für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Dieser Ausschluss gilt nicht für Beschäftigte in den Bereichen der vorschulischen Erziehung, der Altenpflege und -hilfe sowie für Beschäftigte von rechtlich selbständigen Unternehmen, die sich mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 1. März 2022 (Nds. MBl. S. 394)

Abschnitt 3 RIKA-Erl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Regionalen Initiativen und Kooperationen für Frauen am Arbeitsmarkt (RIKA)
Redaktionelle Abkürzung
RIKA-Erl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

3.1
Zuwendungen können juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts gewährt werden.

3.2
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

3.3
Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen und Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 1. März 2022 (Nds. MBl. S. 394)

Abschnitt 4 RIKA-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Regionalen Initiativen und Kooperationen für Frauen am Arbeitsmarkt (RIKA)
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RIKA-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

4.1
Programmgebietsbezogene Voraussetzungen

  • Die Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers, der Hauptwohnsitz der Teilnehmenden (nicht bei Beschäftigtenprojekten) sowie der Ort der Durchführung des Projekts müssen in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird. Unternehmen, deren Beschäftigte an dem Projekt teilnehmen, sollen ebenfalls in dem Programmgebiet liegen, für das die Förderung beantragt wird.

    Die programmverantwortliche Behörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebietes in begründeten Fällen unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 genehmigen.

  • Modellprojekte ohne Teilnehmende (z. B. Studien) können auch gebietsübergreifend durchgeführt werden. Die Festlegung der Finanzierungsanteile erfolgt vorab im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort nach einem vorher begründeten, fest definierten und nachvollziehbaren Schlüssel.

  • Eine Förderung von Projekten nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/1057 bleibt unbenommen.

4.2
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Der Antrag ist förderfähig, wenn

  • er vollständig sowie frist- und formgerecht eingereicht wurde. Ein Antrag auf Förderung einer Koordinierungsstelle sollte Ausführungen zu allen unter den Nummern 2.1.1 bis 2.1.5 genannten Aufgaben enthalten,

  • die Gesamtfinanzierung gesichert ist, auch im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips,

  • die Eignung und die fachliche und administrative Kompetenz der Antragstellerin oder des Antragstellers und ggf. der Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner zur Durchführung des Projekts gegeben sind und

  • die in dieser Richtlinie genannten formellen Voraussetzungen erfüllt sind.

Projektträger, die noch keinen Antrag nach dieser Richtlinie oder nach den Bezugserlassen zu b und c gestellt haben, müssen eine Beratung durch die Bewilligungsstelle in Anspruch nehmen. Die Beratung steht darüber hinaus allen Trägern offen.

4.3
Qualitätskriterien

4.3.1
Förderschwerpunkt Koordinierungsstellen Frauen und Wirtschaft (Nummer 2.1)

Der Antrag ist förderwürdig, wenn die Vorgaben des standardisierten Bewertungsverfahrens (Scoring, Anlage 1 ) erfüllt sind, ggf. in Verbindung mit den Vorgaben zu einem bestimmten Stichtag.

Folgende Kriterien werden bewertet:

  • Projektkonzeption und -ziele,

  • Regionalfachliche Bewertungskomponente,

  • Berücksichtigung der Querschnittsziele "Gleichstellung von Frauen und Männern", "Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit", "Nachhaltige Entwicklung" und "Gute Arbeit".

Gewichtung und Erläuterung dieser Qualitätskriterien ergeben sich aus Anlage 1.

4.3.2
Förderschwerpunkt RIKA-Projekte (Nummer 2.2)

Der Antrag ist förderwürdig, wenn die Vorgaben des standardisierten Bewertungsverfahrens (Scoring, Anlage 2 ) erfüllt sind, ggf. in Verbindung mit den Vorgaben zu einem bestimmten Stichtag.

Folgende Kriterien werden bewertet:

  • Projektkonzeption und -ziele,

  • Ausrichtung am Arbeitsmarkt,

  • Berücksichtigung der Querschnittsziele "Gleichstellung von Frauen und Männern", "Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit", "Nachhaltige Entwicklung" und "Gute Arbeit".

Gewichtung und Erläuterung dieser Qualitätskriterien ergeben sich aus Anlage 2.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 1. März 2022 (Nds. MBl. S. 394)