Abschnitt 3 RIKA-Erl - Zuwendungsempfänger
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Regionalen Initiativen und Kooperationen für Frauen am Arbeitsmarkt (RIKA)
- Redaktionelle Abkürzung
- RIKA-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 82300
3.1
Zuwendungen können juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts gewährt werden.
3.2
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
3.3
Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen und Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 1. März 2022 (Nds. MBl. S. 394)