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  • ab 01.03.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 RIKA-Erl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Regionalen Initiativen und Kooperationen für Frauen am Arbeitsmarkt (RIKA)
Redaktionelle Abkürzung
RIKA-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

7.1
Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in Buchst. a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.

7.2
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO i. V. m. den ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.3
Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.4
Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in dem Kundenportal bereit. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.

7.5
Anträge für den Förderschwerpunkt nach Nummer 2.1 (Koordinierungsstellen Frauen und Wirtschaft) werden nach einem Förderaufruf zu einem festgelegten Antragstichtag gestellt.

Anträge für den Förderschwerpunkt nach Nummer 2.2 (RIKA-Projekte) können grundsätzlich fortlaufend gestellt werden. Das richtlinienverantwortliche Ressort kann abweichend hiervon im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle für einzelne Programmteile oder Programmgebiete Antragsstichtage zu bestimmten Themen festlegen.

Die Bekanntmachung der Förderaufrufe erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsstelle (www.nbank.de).

7.6
Im Rahmen der Beurteilung zur Förderwürdigkeit der regionalfachlichen Bewertungskomponente (nur Förderschwerpunkt nach Nummer 2.1 - Koordinierungsstellen Frauen und Wirtschaft) ist das jeweils zuständige ArL hinzuzuziehen und das Votum einzuholen. Dieses Votum ist im Rahmen der Bewilligung bei der Förderwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen und zu dokumentieren.

7.7
Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.8
Die Auszahlung bei Projekten entsprechend der Nummern 2.2.3 bis 2.2.5 erfolgt nach Erreichen vorher definierter Meilensteine.

Die Nummern 5.1, 5.2, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5 und 7 ANBest EFRE/ESF+ finden bei Bewilligung einer Gesamtpauschale nach Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 keine Anwendung. Abweichend von den Regelungen der Nummer 9 ANBest EFRE/ESF+ sind nur die im Bewilligungsbescheid geforderten Unterlagen aufzubewahren.

Ein Zwischennachweis ist nicht zu führen. Der Nachweis des letzten Meilensteins ersetzt den Verwendungsnachweis. Erstattungsfähig sind die Ausgaben gemäß dem für verbindlich erklärten Finanzierungsplan.

Der Zuwendungsempfänger muss die Projektkalkulation detailliert begründen und mit geeigneten Belegen die Angemessenheit des Ausgabenansatzes nachweisen. Je Projekt sind mindestens 2, maximal 4 Meilensteine anzusetzen. Aus dem Projektantrag muss die Meilensteinplanung hervorgehen. Die Realisierung der Meilensteine ist anhand qualitativer Nachweise zu belegen. Als qualitative Nachweise können insbesondere berücksichtigt werden:

  • Fotonachweise,

  • Nachweise der Auftragserteilung/Auftragserteilungen,

  • Presseveröffentlichungen,

  • Bestätigungen externer Stellen, die vor Ort eine Realisierung überprüft haben,

  • Bestätigung Dritter, die bei Netzwerkprojekten z. B. an Veranstaltungen, gemeinsamen Entwicklungen oder anderen Aktivitäten beteiligt waren,

  • Bestätigung externer Stellen, die Teilnehmende zugewiesen haben,

  • Realisierungsnachweise in Form fertiger Konzepte, Machbarkeitsstudien etc.

Eigenerklärungen, beispielsweise in Form von Sachberichten oder Rechnungen, sind als Nachweise nicht zugelassen.

In der Projektbeschreibung muss der Zuwendungsempfänger festlegen, wie und wann die einzelnen Meilensteine erreicht werden. Die Bewilligungsstelle setzt den Meilensteinplan nach erfolgter Plausibilisierung im Bewilligungsbescheid verbindlich fest.

Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die im Bewilligungsbescheid für verbindlich erklärten Meilensteine zum vereinbarten Zeitpunkt durch geeignete Nachweise belegt und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 1. März 2022 (Nds. MBl. S. 394)