Abschnitt 2 RIKA-Erl - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Regionalen Initiativen und Kooperationen für Frauen am Arbeitsmarkt (RIKA)
- Redaktionelle Abkürzung
- RIKA-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 82300
2.1
Förderschwerpunkt Koordinierungsstellen Frauen und Wirtschaft
Gefördert werden die Einrichtung und der Betrieb von Koordinierungsstellen Frauen und Wirtschaft als Strukturprojekte, die die berufliche Entwicklung von Frauen unterstützen und die hierfür erforderlichen Netzwerke schaffen und pflegen. Das Angebot einer Koordinierungsstelle besteht nur für Frauen mit Hauptwohnsitz in Niedersachsen. Im Übrigen wird das Einzugsgebiet durch den Projektträger eingegrenzt. Programmgebietsübergreifende (SER- oder ÜR-) Koordinierungsstellen sind nicht zulässig.
Die Aufgaben einer Koordinierungsstelle sind:
2.1.1
Lebensphasenorientierte Beratung von Frauen zu Neuorientierung und Entscheidungsfindung, beruflichem Wiedereinstieg, aktueller Arbeitsmarktsituation, Weiterbildungsmöglichkeiten und -finanzierung sowie Fragen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder Pflege. Ziel der Beratung ist die Entwicklung einer beruflichen Perspektive für eine existenzsichernde Beschäftigung.
2.1.2
Durchführung von kurzen Orientierungs- und Informationsveranstaltungen (maximal 30 Zeitstunden); Abstimmung von regionalen Weiterbildungsbedarfen und -angeboten in Kooperation mit den Bildungsträgern vor Ort; Beratung bei der Konzeption von Weiterbildungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der spezifischen Lebenssituation von Menschen mit Kindern oder mit pflegebedürftigen Angehörigen.
2.1.3
Aufbau und Pflege eines regionalen Unternehmensverbundes und seine Geschäftsstellenarbeit. Ziel des Zusammenschlusses ist die Vernetzung der beteiligten Unternehmen und die Entwicklung von Maßnahmen, die die beruflichen Rahmenbedingungen für Frauen im Sinne der Chancengleichheit verbessern. Die Verbundbetriebe erhalten Gelegenheit zu fachlichem Austausch und Unterstützung durch externe Expertise im Sinne einer familienorientierten Unternehmenskultur. Die Koordinierungsstelle kann Kontakte zwischen den beratenen Frauen und einzelnen Verbundunternehmen initiieren.
2.1.4
Aufbau und Pflege von sonstigen Netzwerken zur Förderung des Zuwendungszwecks sowie projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit.
2.1.5
Feststellung von Handlungsbedarfen zur Verbesserung der Arbeitsmarktsituation von Frauen in der Region und gegebenenfalls Initiierung von Einzelprojekten im Rahmen dieser Richtlinie oder anderer Richtlinien, in Abstimmung mit relevanten Akteurinnen und Akteuren.
Darüber hinaus kann das richtlinienverantwortliche Ressort einen gleichstellungsrelevanten Themenschwerpunkt ausschreiben.
2.2
Förderschwerpunkt RIKA-Projekte
Gefördert werden Projekte für nichterwerbstätige, beschäftigte oder gründungswillige Frauen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern im Arbeitsleben verbessern und/ oder der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder Pflege dienen.
Männer können im Einzelfall an Projekten teilnehmen, soweit es den Zielsetzungen Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder Pflege oder der Unterstützung des beruflichen Aufstiegs von Frauen dient.
Ausdrücklich erwünscht sind regionale kooperative Ansätze, die räumliche Gegebenheiten, Herausforderungen des Arbeitsmarktes, vorhandene Netzwerkstrukturen und Unternehmen vor Ort einbeziehen sowie die rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit verbessern.
Förderfähig sind:
2.2.1
Projekte, die die gleichberechtigte Arbeitsmarktteilhabe von Frauen erhöhen durch Maßnahmen in einem oder mehreren der folgenden Bereiche:
Qualifizierung, Stabilisierung, Coaching,
Aufstiegsförderung,
Digitalisierung,
Handwerk und Technik,
geflüchtete oder zugewanderte Frauen,
Frauen mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen und
Verbesserung der Rahmenbedingungen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder Pflege.
Die Situation von alleinerziehenden Frauen ist bei der Projektkonzeption zu berücksichtigen.
Aus beihilferechtlichen Gründen sind die Projekte für beschäftigte und nichterwerbstätige Frauen getrennt durchzuführen.
Die Teilnahme von Betriebsinhaberinnen von Unternehmen mit unter 50 Beschäftigten an Projekten zur Aufstiegsförderung ist zulässig.
2.2.2
Projekte, die Frauen bei der Existenzgründung oder der Übernahme eines bestehenden Unternehmens (Unternehmensnachfolge) unterstützen.
2.2.3
Modellprojekte
Mit arbeitsmarktpolitischen Modellprojekten sollen übertragbare Methoden oder Erkenntnisse gewonnen werden, um die Gleichstellung von Frauen im Erwerbsleben und/oder die Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder Pflege zu verbessern.
Modellprojekte können wissenschaftlich begleitet werden. Die Ergebnisse eines Modellprojekts sollen vom Zuwendungsempfänger in Abstimmung mit dem richtlinienverantwortlichen Ressort innerhalb der Projektlaufzeit in geeigneter Weise präsentiert werden. Die Förderung umfasst auch die wissenschaftliche Begleitung sowie die Abschlussveranstaltung. Als Modellprojekt können auch Studien und Handlungskonzepte gefördert werden, die der Vorbereitung eines Projekts dienen.
2.2.4
Unterstützung von Netzwerkarbeit im Sinne des Gleichstellungsziels.
2.2.5
Interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Kooperationsmaßnahmen mit Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern, die in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ggf. in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind.
2.3
Beihilferecht
Maßnahmen für beschäftigte Frauen sind grundsätzlich beihilferelevant i. S. des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. C 202 S. 47 vom 7. 6. 2016, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) - im Folgenden AEUV -. Sie unterliegen jedoch der Ausnahmeregelung des Artikels 31 Nr. 1 der AGVO.
2.4
Von der Förderung ausgeschlossen sind
Vorhaben, für die eine Förderung aus ESF+-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt. Das Vorstehende gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/ 1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.
Projekte für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Dieser Ausschluss gilt nicht für Beschäftigte in den Bereichen der vorschulischen Erziehung, der Altenpflege und -hilfe sowie für Beschäftigte von rechtlich selbständigen Unternehmen, die sich mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 1. März 2022 (Nds. MBl. S. 394)