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  • ab 01.03.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RIKA-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Regionalen Initiativen und Kooperationen für Frauen am Arbeitsmarkt (RIKA)
Redaktionelle Abkürzung
RIKA-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

4.1
Programmgebietsbezogene Voraussetzungen

  • Die Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers, der Hauptwohnsitz der Teilnehmenden (nicht bei Beschäftigtenprojekten) sowie der Ort der Durchführung des Projekts müssen in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird. Unternehmen, deren Beschäftigte an dem Projekt teilnehmen, sollen ebenfalls in dem Programmgebiet liegen, für das die Förderung beantragt wird.

    Die programmverantwortliche Behörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebietes in begründeten Fällen unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 genehmigen.

  • Modellprojekte ohne Teilnehmende (z. B. Studien) können auch gebietsübergreifend durchgeführt werden. Die Festlegung der Finanzierungsanteile erfolgt vorab im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort nach einem vorher begründeten, fest definierten und nachvollziehbaren Schlüssel.

  • Eine Förderung von Projekten nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/1057 bleibt unbenommen.

4.2
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Der Antrag ist förderfähig, wenn

  • er vollständig sowie frist- und formgerecht eingereicht wurde. Ein Antrag auf Förderung einer Koordinierungsstelle sollte Ausführungen zu allen unter den Nummern 2.1.1 bis 2.1.5 genannten Aufgaben enthalten,

  • die Gesamtfinanzierung gesichert ist, auch im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips,

  • die Eignung und die fachliche und administrative Kompetenz der Antragstellerin oder des Antragstellers und ggf. der Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner zur Durchführung des Projekts gegeben sind und

  • die in dieser Richtlinie genannten formellen Voraussetzungen erfüllt sind.

Projektträger, die noch keinen Antrag nach dieser Richtlinie oder nach den Bezugserlassen zu b und c gestellt haben, müssen eine Beratung durch die Bewilligungsstelle in Anspruch nehmen. Die Beratung steht darüber hinaus allen Trägern offen.

4.3
Qualitätskriterien

4.3.1
Förderschwerpunkt Koordinierungsstellen Frauen und Wirtschaft (Nummer 2.1)

Der Antrag ist förderwürdig, wenn die Vorgaben des standardisierten Bewertungsverfahrens (Scoring, Anlage 1 ) erfüllt sind, ggf. in Verbindung mit den Vorgaben zu einem bestimmten Stichtag.

Folgende Kriterien werden bewertet:

  • Projektkonzeption und -ziele,

  • Regionalfachliche Bewertungskomponente,

  • Berücksichtigung der Querschnittsziele "Gleichstellung von Frauen und Männern", "Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit", "Nachhaltige Entwicklung" und "Gute Arbeit".

Gewichtung und Erläuterung dieser Qualitätskriterien ergeben sich aus Anlage 1.

4.3.2
Förderschwerpunkt RIKA-Projekte (Nummer 2.2)

Der Antrag ist förderwürdig, wenn die Vorgaben des standardisierten Bewertungsverfahrens (Scoring, Anlage 2 ) erfüllt sind, ggf. in Verbindung mit den Vorgaben zu einem bestimmten Stichtag.

Folgende Kriterien werden bewertet:

  • Projektkonzeption und -ziele,

  • Ausrichtung am Arbeitsmarkt,

  • Berücksichtigung der Querschnittsziele "Gleichstellung von Frauen und Männern", "Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit", "Nachhaltige Entwicklung" und "Gute Arbeit".

Gewichtung und Erläuterung dieser Qualitätskriterien ergeben sich aus Anlage 2.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 1. März 2022 (Nds. MBl. S. 394)