RL IPKKE-RdErl,NI - RL Investitionsprogramm kleine Kultureinrichtungen-Runderlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten kleiner Kultureinrichtungen in Niedersachsen
(RL Investitionsprogramm kleine Kultureinrichtungen)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten kleiner Kultureinrichtungen in Niedersachsen (RL Investitionsprogramm kleine Kultureinrichtungen)
Redaktionelle Abkürzung
RL IPKKE-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22000

RdErl. d. MWK v. 01.10.2024 - 57005-30-2024-01 -

Vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 430)

- VORIS 22000 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Anschriften und Zuständigkeitsbereiche der Träger der regionalen KulturförderungAnlage

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 430)

Abschnitt 1 RL IPKKE-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten kleiner Kultureinrichtungen in Niedersachsen (RL Investitionsprogramm kleine Kultureinrichtungen)
Redaktionelle Abkürzung
RL IPKKE-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22000

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für investive Projekte kleiner Kultureinrichtungen in Niedersachsen.

1.2 Ziel der Förderung ist es, den Einrichtungen die notwendigen Anschaffungen zu ermöglichen sowie die bauliche und technische Infrastruktur so weiterzuentwickeln, dass ein attraktives und zeitgemäßes Kulturangebot vorgehalten werden kann. Das Programm soll darüber hinaus zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements und privater Initiativen im Kulturbereich beitragen.

1.3 Die Zuwendungen erfolgen beihilfefrei gemäß der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).

1.4 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 430)

Abschnitt 2 RL IPKKE-RdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten kleiner Kultureinrichtungen in Niedersachsen (RL Investitionsprogramm kleine Kultureinrichtungen)
Redaktionelle Abkürzung
RL IPKKE-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22000

2.1 Gefördert werden

  • bauliche Maßnahmen einschließlich Erhaltungsmaßnahmen,

  • energetische Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung der Energiebilanz,

  • digitale Infrastruktur,

  • Veranstaltungstechnik,

  • Anschaffungen zur Gewährleistung des Kulturbetriebs,

  • Maßnahmen zur Verbesserung der inhaltlichen Qualität und

  • Maßnahmen zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität.

2.2 Nicht gefördert werden

  • der Erwerb von Immobilien und Grundstücken sowie von Objekten (z. B. Kunst- oder andere Sammlungsobjekte),

  • bauliche Maßnahmen an/in Gebäuden im Eigentum des Landes oder des Bundes und

  • bauliche Maßnahmen an/in Gebäuden im Eigentum einer Kommune, sofern diese durch den Miet- oder Überlassungsvertrag abgedeckt sind. Für kleine bauliche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Einbau einer neuen Veranstaltungstechnik, dem Aufbau einer digitalen Infrastruktur oder anderen grundsätzlich förderfähigen Maßnahmen stehen, kann eine Förderfähigkeit im Einzelfall ausgesprochen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 430)

Abschnitt 3 RL IPKKE-RdErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten kleiner Kultureinrichtungen in Niedersachsen (RL Investitionsprogramm kleine Kultureinrichtungen)
Redaktionelle Abkürzung
RL IPKKE-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22000

3.1 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) sind die Landschaften und Landschaftsverbände in Niedersachsen, die Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz, die Region Hannover und der Regionalverband Harz e. V. als die zur Abwicklung dieses Programms zuständigen Selbstverwaltungseinrichtungen der regionalen Kulturförderung. Die Erstempfänger haben die Zuwendung im Rahmen der VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO an die Letztempfänger weiterzuleiten.

3.2 Letztempfänger sind kleine Kultureinrichtungen und Kulturvereine mit Sitz in Niedersachsen, die überwiegend Zwecke der Förderung von Kunst und Kultur verfolgen, ein regelmäßiges für die breite Öffentlichkeit zugängliches Kulturangebot vorhalten und deren überwiegende Tätigkeit Bestandteil des Förderspektrums des MWK ist. Dazu gehören Heimatvereine, Amateurtheater, Freilichtbühnen, freie professionelle Theater, nichtstaatliche Museen, soziokulturelle Einrichtungen, Kunstvereine, Kunstschulen, Musikvereine, Musikschulen, Musikzentren und vergleichbare Einrichtungen.

3.2.1 Letztempfänger sind rechtsfähige juristische Personen des privaten Rechts und Gesellschaften bürgerlichen Rechts. In begründeten Einzelfällen können auch natürliche Personen antragsberechtigt sein. Eine Begründung kann ausschließlich im spezifischen Profil einer Kultursparte liegen.

3.2.2 Letztempfänger dürfen in der Regel über nicht mehr als drei Vollzeitstellen verfügen (diese Zahl kann auch auf mehrere Teilzeitstellen verteilt sein). Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich. Eine Begründung kann ausschließlich im spezifischen Profil einer Kultursparte liegen.

3.3 Von der Antragsberechtigung ausgeschlossen sind Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Ihnen wird keine Zuwendung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese angenommen wurde.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 430)

Abschnitt 4 RL IPKKE-RdErl - Bewilligungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten kleiner Kultureinrichtungen in Niedersachsen (RL Investitionsprogramm kleine Kultureinrichtungen)
Redaktionelle Abkürzung
RL IPKKE-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22000

4.1 Im Antrag des Letztempfängers müssen die Notwendigkeit und der Umfang der Maßnahme nachvollziehbar begründet werden. Der nachhaltige Nutzen für den Letztempfänger ist deutlich zu machen. Ferner hat der Antrag Angaben zu enthalten, welche über die Leistungsfähigkeit und die bisherige Projekterfahrung des Letztempfängers glaubhaft Auskunft geben.

4.2 Durch den Letztempfänger ist sicherzustellen, dass im Rahmen des Antrags das Baurecht, das Denkmalrecht und das Vergaberecht in der jeweils gültigen Fassung sowie die Energieeffizienz und die Barrierefreiheit beachtet werden. Im Bedarfsfall ist der zuständige Träger der regionalen Kulturförderung als Erstempfänger berechtigt, entsprechende Unterlagen vor Abschluss des Fördervertrages anzufordern.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Fall einer Zuwendung eine Mittelauszahlung bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen erst erfolgt, nachdem eine Baugenehmigung und ggf. eine denkmalrechtliche Genehmigung in Kopie vorgelegt wird/werden.

4.3 Durch eine Zuwendung entstehende Folgekosten/Betriebskosten müssen durch den Letztempfänger gesichert sein.

4.4 Die Zuwendung kann mit anderen Landesmitteln sowie Kommunal-, Bundes-, EU- und weiteren Drittmitteln kombiniert werden. Das Verbot der Doppelfinanzierung ist zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 430)