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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 RL IPKKE-RdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten kleiner Kultureinrichtungen in Niedersachsen (RL Investitionsprogramm kleine Kultureinrichtungen)
Redaktionelle Abkürzung
RL IPKKE-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22000

2.1 Gefördert werden

  • bauliche Maßnahmen einschließlich Erhaltungsmaßnahmen,

  • energetische Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung der Energiebilanz,

  • digitale Infrastruktur,

  • Veranstaltungstechnik,

  • Anschaffungen zur Gewährleistung des Kulturbetriebs,

  • Maßnahmen zur Verbesserung der inhaltlichen Qualität und

  • Maßnahmen zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität.

2.2 Nicht gefördert werden

  • der Erwerb von Immobilien und Grundstücken sowie von Objekten (z. B. Kunst- oder andere Sammlungsobjekte),

  • bauliche Maßnahmen an/in Gebäuden im Eigentum des Landes oder des Bundes und

  • bauliche Maßnahmen an/in Gebäuden im Eigentum einer Kommune, sofern diese durch den Miet- oder Überlassungsvertrag abgedeckt sind. Für kleine bauliche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Einbau einer neuen Veranstaltungstechnik, dem Aufbau einer digitalen Infrastruktur oder anderen grundsätzlich förderfähigen Maßnahmen stehen, kann eine Förderfähigkeit im Einzelfall ausgesprochen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 430)