Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RL IPKKE-RdErl - Bewilligungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten kleiner Kultureinrichtungen in Niedersachsen (RL Investitionsprogramm kleine Kultureinrichtungen)
Redaktionelle Abkürzung
RL IPKKE-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22000

4.1 Im Antrag des Letztempfängers müssen die Notwendigkeit und der Umfang der Maßnahme nachvollziehbar begründet werden. Der nachhaltige Nutzen für den Letztempfänger ist deutlich zu machen. Ferner hat der Antrag Angaben zu enthalten, welche über die Leistungsfähigkeit und die bisherige Projekterfahrung des Letztempfängers glaubhaft Auskunft geben.

4.2 Durch den Letztempfänger ist sicherzustellen, dass im Rahmen des Antrags das Baurecht, das Denkmalrecht und das Vergaberecht in der jeweils gültigen Fassung sowie die Energieeffizienz und die Barrierefreiheit beachtet werden. Im Bedarfsfall ist der zuständige Träger der regionalen Kulturförderung als Erstempfänger berechtigt, entsprechende Unterlagen vor Abschluss des Fördervertrages anzufordern.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Fall einer Zuwendung eine Mittelauszahlung bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen erst erfolgt, nachdem eine Baugenehmigung und ggf. eine denkmalrechtliche Genehmigung in Kopie vorgelegt wird/werden.

4.3 Durch eine Zuwendung entstehende Folgekosten/Betriebskosten müssen durch den Letztempfänger gesichert sein.

4.4 Die Zuwendung kann mit anderen Landesmitteln sowie Kommunal-, Bundes-, EU- und weiteren Drittmitteln kombiniert werden. Das Verbot der Doppelfinanzierung ist zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 430)