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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 RL IPKKE-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten kleiner Kultureinrichtungen in Niedersachsen (RL Investitionsprogramm kleine Kultureinrichtungen)
Redaktionelle Abkürzung
RL IPKKE-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22000

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für investive Projekte kleiner Kultureinrichtungen in Niedersachsen.

1.2 Ziel der Förderung ist es, den Einrichtungen die notwendigen Anschaffungen zu ermöglichen sowie die bauliche und technische Infrastruktur so weiterzuentwickeln, dass ein attraktives und zeitgemäßes Kulturangebot vorgehalten werden kann. Das Programm soll darüber hinaus zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements und privater Initiativen im Kulturbereich beitragen.

1.3 Die Zuwendungen erfolgen beihilfefrei gemäß der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).

1.4 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 430)