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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 RL IPKKE-RdErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten kleiner Kultureinrichtungen in Niedersachsen (RL Investitionsprogramm kleine Kultureinrichtungen)
Redaktionelle Abkürzung
RL IPKKE-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22000

3.1 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) sind die Landschaften und Landschaftsverbände in Niedersachsen, die Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz, die Region Hannover und der Regionalverband Harz e. V. als die zur Abwicklung dieses Programms zuständigen Selbstverwaltungseinrichtungen der regionalen Kulturförderung. Die Erstempfänger haben die Zuwendung im Rahmen der VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO an die Letztempfänger weiterzuleiten.

3.2 Letztempfänger sind kleine Kultureinrichtungen und Kulturvereine mit Sitz in Niedersachsen, die überwiegend Zwecke der Förderung von Kunst und Kultur verfolgen, ein regelmäßiges für die breite Öffentlichkeit zugängliches Kulturangebot vorhalten und deren überwiegende Tätigkeit Bestandteil des Förderspektrums des MWK ist. Dazu gehören Heimatvereine, Amateurtheater, Freilichtbühnen, freie professionelle Theater, nichtstaatliche Museen, soziokulturelle Einrichtungen, Kunstvereine, Kunstschulen, Musikvereine, Musikschulen, Musikzentren und vergleichbare Einrichtungen.

3.2.1 Letztempfänger sind rechtsfähige juristische Personen des privaten Rechts und Gesellschaften bürgerlichen Rechts. In begründeten Einzelfällen können auch natürliche Personen antragsberechtigt sein. Eine Begründung kann ausschließlich im spezifischen Profil einer Kultursparte liegen.

3.2.2 Letztempfänger dürfen in der Regel über nicht mehr als drei Vollzeitstellen verfügen (diese Zahl kann auch auf mehrere Teilzeitstellen verteilt sein). Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich. Eine Begründung kann ausschließlich im spezifischen Profil einer Kultursparte liegen.

3.3 Von der Antragsberechtigung ausgeschlossen sind Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Ihnen wird keine Zuwendung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese angenommen wurde.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 430)