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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 RL IPKKE-RdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten kleiner Kultureinrichtungen in Niedersachsen (RL Investitionsprogramm kleine Kultureinrichtungen)
Redaktionelle Abkürzung
RL IPKKE-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22000

6.1 Die Zuwendungsempfänger haben die Zuwendung mit dem jeweils gültigen Logo (Wort-Bild-Marke) des Landes Niedersachsen bei der öffentlichen Darstellung des geförderten Vorhabens kenntlich zu machen.

6.2 Für die im Rahmen des Projekts geförderten Investitionen beträgt die Zweckbindungsfrist fünf Jahre nach Ende des Bewilligungszeitraumes. Die geförderten Investitionen dürfen vor Ablauf der Zweckbindungsfrist nur mit Zustimmung des Erstempfängers veräußert oder anderweitig genutzt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 430)