DiGARdErl,NI - Digitale Gesundheitsanwendungen-Runderlass

Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO);
Digitale Gesundheitsanwendungen und Änderungen im Bereich der ambulanten psychotherapeutischen Leistungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Digitale Gesundheitsanwendungen und Änderungen im Bereich der ambulanten psychotherapeutischen Leistungen
Redaktionelle Abkürzung
DiGARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

RdErl. d. MF v. 10.07.2024 - VD3-03540/01/012 -

Vom 10. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 307)

- VORIS 20444 -

Bezug: RdErl. v. 09.07.2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 306)
- VORIS 20444 -

Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung der NBhVO wird Folgendes geregelt:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Digitale Gesundheitsanwendungen1
Ambulante psychotherapeutische Leistungen2
Schlussbestimmungen3

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des RdErl. vom 10. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 307)

Abschnitt 1 DiGARdErl - Digitale Gesundheitsanwendungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Digitale Gesundheitsanwendungen und Änderungen im Bereich der ambulanten psychotherapeutischen Leistungen
Redaktionelle Abkürzung
DiGARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

1.1 Aufwendungen für eine digitale Gesundheitsanwendung i. S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 SGB V sind beihilfefähig, wenn die digitalen Gesundheitsanwendung

  1. a)

    in dem beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte geführten Verzeichnis digitaler Gesundheitsanwendungen, das nach § 139e Abs. 1 Satz 3 SGB V bekannt gemacht und im Internet unter https://diga.bfarm.de/de veröffentlicht wird, aufgeführt und

  2. b)

    von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten verordnet worden ist.

Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig bis zu den Kosten für die Standardversion der digitalen Gesundheitsanwendung, sofern nicht aus ärztlicher oder therapeutischer Sicht die Notwendigkeit einer erweiterten Version schriftlich oder elektronisch begründet wurde. Aufwendungen für Zubehör der digitalen Gesundheitsanwendung sind beihilfefähig, wenn das Zubehör ausschließlich für die Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung zwingend erforderlich ist.

1.2 Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen für

  1. a)

    die Beschaffung, den Betrieb und die technische Anbindung der zur Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung erforderlichen Endgeräte,

  2. b)

    die zur Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung erforderlichen Telekommunikationsdienstleistungen,

  3. c)

    Zweit- oder Mehrfachbeschaffungen der digitalen Gesundheitsanwendung zur Nutzung auf verschiedenen Endgeräten; dies gilt auch für eine teurere Version der digitalen Gesundheitsanwendung, die Lizenzen für die Nutzung auf mehreren Endgeräten beinhaltet, und

  4. d)

    Zubehör, das den allgemeinen Lebenshaltungskosten zuzurechnen ist wie z. B. Aktualisierungs- oder Ergänzungssoftware für Betriebsprogramme, Kopfhörer, Mikrofone oder vergleichbare Hardware und digitale Waagen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des RdErl. vom 10. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 307)

Abschnitt 2 DiGARdErl - Ambulante psychotherapeutische Leistungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Digitale Gesundheitsanwendungen und Änderungen im Bereich der ambulanten psychotherapeutischen Leistungen
Redaktionelle Abkürzung
DiGARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

2.1 Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind auch für Kinder und Jugendliche nach Maßgabe der Regelungen der NBhVO über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Systemische Therapie für Erwachsene beihilfefähig. Die Angemessenheit der Aufwendungen für eine Systemische Therapie für Erwachsene, Kinder und Jugendliche richtet sich abweichend von den Nummern 861 analog und 862 analog des Gebührenverzeichnisses der GOÄ in § 15a Abs. 1 NBhVO und in den Nummern 4.1.1 und 4.3.1 der Anlage 3 (zu § 12 Abs. 3 und 5, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4, § 15a Abs. 2) der NBhVO nach der Anlage Abschnitt I Nr. 11 des Bezugserlasses.

2.2 Aufwendungen für Leistungen nach § 12 Abs. 4 NBhVO sind auch beihilfefähig, wenn sie im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzeptes der Systemischen Therapie entstanden sind.

2.3 Die Angemessenheit der Aufwendungen für eine Akuttherapie richtet sich abweichend von § 12 Abs. 7 Satz 1 NBhVO nach der Anlage Abschnitt I Nr. 13 des Bezugserlasses.

2.4 Der Umfang und die Angemessenheit der Aufwendungen für eine Kurzzeittherapie richtet sich abweichend von § 12 Abs. 8 Satz 1 NBhVO nach der Anlage Abschnitt I Nrn. 14 und 16 des Bezugserlasses.

2.5 Aufwendungen für eine psychotherapeutische Sprechstunde als Einzelbehandlung sind beihilfefähig. Die Angemessenheit der Aufwendungen richtet sich nach der Anlage Abschnitt I Nr. 15 des Bezugserlasses.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des RdErl. vom 10. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 307)

Abschnitt 3 DiGARdErl - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Digitale Gesundheitsanwendungen und Änderungen im Bereich der ambulanten psychotherapeutischen Leistungen
Redaktionelle Abkürzung
DiGARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 02.07.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des RdErl. vom 10. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 307)

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